Zumindest für Übergangsfrist

Hessen empfiehlt Datenschutzbeauftragten für alle Apotheken

Wiesbaden - 16.08.2018, 15:35 Uhr

Brauchen die Apotheker einen Datenschutzbeauftragten oder nicht? Das bayerische Innenministerium meint: nein. In Hessen ist man anderer Auffassung. (s / Foto: Imago)

Brauchen die Apotheker einen Datenschutzbeauftragten oder nicht? Das bayerische Innenministerium meint: nein. In Hessen ist man anderer Auffassung. (s / Foto: Imago)


Strenge Interpretation in Hessen

Anders als die bayerische Landesregierung sieht das offenbar der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen. Das berichtete die stellvertretende Geschäftsführerin des Hessischen Apothekerverbandes (HAV) Berit Gritzka bei der Hauptversammlung, die am heutigen Donnerstag in Wiesbaden stattfand. Im Zuge der Abstimmung der Handlungsempfehlungen zum Datenschutz, die der HAV seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt, habe der Landesdatenschutzbeauftragte in Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten für alle Apotheken empfohlen, zumindest für eine Übergangsfrist von zwei Jahren einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen – unabhängig von der Mitarbeiterzahl. So soll die Gefahr eines Bußgeldverfahrens wegen Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten vermieden werden, heißt es zur Begründung. Der HAV habe seine Mitglieder darüber bereits vor dem 25. April informiert, so Gritzka.

Das Schreiben an die Apotheker liegt DAZ.online vor. Darin heißt es:


Der Hessische Datenschutzbeauftragte empfiehlt in Anbetracht der noch bestehenden Unsicherheiten, dass jede Apotheke zumindest für die Dauer von zwei Jahren einen Datenschutzbeauftragten bestellt, der mit der Umsetzung der Vorgaben der EU-DSGVO betraut wird. Hierdurch kann auch die Gefahr eines Bußgeldverfahrens wegen Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten vermieden werden, da derzeit der Begriff der umfangreichen Datenverarbeitung noch nicht entsprechend definiert ist. An dieser Stelle möchten wir ferner darauf hinweisen, dass in jeder Apotheke, unabhängig von der Pflicht der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, die Anforderungen der EU-DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetztes erfüllt sein müssen.

Schreiben des HAV an seine Mitglieder (April 2018)


DAZ.online hatte seinen Leserinnen und Lesern kurz vor Inkrafttreten der neuen Datenschutzregeln die Möglichkeit gegeben, Fragen an Datenschutzexperten zu stellen. Eines der am häufigsten aufgerufenen Themen war die Bestellung des Datenschutzbeauftragten. Hier lesen Sie nochmals die Expertenantworten:



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Willen zur Bürokratie -durch Bürokraten selbst gefördert.

von Ratatosk am 16.08.2018 um 18:37 Uhr

Hier sieht man Bürokraten, die unbedingt diesen Krebs nähren wollen, obwohl eigentlich mal die Großkonzerne mal gemeint waren. Man soll es einführen, damit man später nicht gestraft wird. Man sieht hier die Inkompetenz des Gesetzgebers, der es nicht mal mehr schafft, daß die eigenen Behörden es kapieren. Das ist Vernichtungswille gegen kleine und mittlere Unternehmen in Reinkultur.
Nicht nur Bayern, ja jetzt dürfen wieder einige lachen, wenn es ihnen nicht vergangen ist, auch z.B Österreich handhaben es genau so. Aus sonst ist der Irrsinn fast nur ein Problem deutschen Obrigkeitsstaates, bei dem die Bürokratie eben auch gerne die Untergebenen kukoniert.

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