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Unterdosierungen in Bottrop
Journalist erhält Strafbefehl wegen Veröffentlichung von Zyto-Akte
Bewährungsstrafe von 60 Tagessätzen beantragt
„Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Journalisten schuldig zu sprechen, ihn zu verwarnen und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen vorzubehalten“, erklärt die Sprecherin. Dies entspricht einer Geldstrafe zur Bewährung. Laut dem Sprecher des Amtsgerichts Essen hat das Gericht den Strafbefehl erlassen, doch habe der Angeklagte daraufhin Einspruch eingelegt. Damit dient der Strafbefehl als Anklage, für Ende Oktober ist die Hauptverhandlung angesetzt (Az.: 53 CS 298/18). Als Beweismittel würden ein Datenträger sowie ein Ausdruck von „Quellcode“ dienen.
Heikel ist, dass der Journalist mehrfach kritisch über die Staatsanwaltschaft berichtet hatte, die gegen ihn ermittelte. Doch es habe keinen Anlass gegeben, das Verfahren auf eine andere Staatsanwaltschaft übertragen zu lassen, erklärt die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Essen. „Schutzgüter des § 353d Nr. 3 StGB sind die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, namentlich die der Laienrichter und Zeugen, außerdem die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten, die durch derartige Veröffentlichungen massiv beeinträchtigt werden können“, erklärt sie. „Die Staatsanwaltschaft ist nicht ‚Geschädigte‘ bei diesem Delikt.“ Das Verfahren wird nicht von Staatsanwalt Jakubowski geleitet, der die Ermittlungen gegen den Zyto-Apotheker geführt hatte.
Correctiv wollte gegenüber DAZ.online nicht zu den Vorwürfen sowie zum Stand der eigenen hausinternen Untersuchungen Stellung nehmen. „Leider befinden wir uns in einem laufenden Verfahren und können uns deshalb momentan noch nicht äußern“, hieß es von der Redaktion.
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