Unterdosierungen in Bottrop

Journalist erhält Strafbefehl wegen Veröffentlichung von Zyto-Akte

Karlsruhe - 21.08.2018, 15:45 Uhr

Im Bottroper Zyto-Prozess soll ein Journalist Teile einer Strafakte ins Internet gestellt haben. Die Staatsanwaltschaft hat jetzt Strafbefehl gegen ihn beantragt. (s / Foto: Imago)

Im Bottroper Zyto-Prozess soll ein Journalist Teile einer Strafakte ins Internet gestellt haben. Die Staatsanwaltschaft hat jetzt Strafbefehl gegen ihn beantragt. (s / Foto: Imago)


Laut Verteidigung des Bottroper Zyto-Apothekers Peter S. war ein Großteil einer Strafakte monatelang im Internet einsehbar. Dies könnte für einen Journalisten ärgerliche Konsequenzen haben, der über den Fall berichtet hat: Die Staatsanwaltschaft hat Strafbefehl gegen ihn beantragt, den das Amtsgericht Essen nun erlassen hat. Der Journalist legte Einspruch ein.

Die Veröffentlichung einer nur teilweise geschwärzten Strafakte aus dem Prozess gegen den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. hatte im Februar für Aufregung gesorgt – und führt nun zu einem unangenehmen Nachspiel für einen Journalisten. Nachdem die Verteidigung vor Gericht vorgetragen hatte, dass unter dem Namen eines Mitarbeiters des Recherchebüros Correctiv monatelang – und schon vor Start der Hauptverhandlung – eine geheime Akte im Internet stand, hatte sie den Neustart des Verfahrens beantragt.

Correctiv versprach daraufhin, die Vorwürfe gründlich aufzuklären. „Die Intention der Verteidigung von Peter S. ist deutlich: Sie möchte den Prozess zum Platzen bringen, mit allen Mitteln, auch oder gerade auf Kosten von ‚Correctiv‘“, erklärte das Recherchebüro außerdem. „Egal, was wann wo auch immer angeblich im Netz steht oder stand — dadurch kommt kein Milligramm mehr an Krebswirkstoffen in eine der beschlagnahmten und untersuchten Proben aus der Apotheke.“

Die Staatsanwaltschaft verwies damals darauf, dass die Veröffentlichung ein gravierender Vorgang sei: Wer meine, mit rechtswidrigen Mitteln die Aufklärung voranzutreiben, liege falsch, erklärte Staatsanwalt Jakubowski – derjenige sei kein Unterstützer, sondern vielmehr ein Störer des Verfahrens. Doch anders als die Verteidigung sah er keine „Allianz aus Medien und Nebenklagevertretern“ am Werk – und plädierte für die Fortsetzung des Verfahrens. Das Gericht sah es als unwahrscheinlich an, dass Zeugen oder Sachverständige von der Akte Kenntnis hatten und wies den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ab.

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Nachdem das Landgericht Essen Peter S. im Juli in erster Instanz zu zwölf Jahren Haft verurteilt hat, könnte die veröffentlichte Strafakte nun für die Verteidigung mit als Grund dienen, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Derweil muss sich der Journalist wegen des Vorwurfs beim Amtsgericht Essen verantworten: Wie eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Essen gegenüber DAZ.online erklärt, hat diese bereits im Juli einen Strafbefehl gegen ihn beantragt. Ihm sei nach § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch zur Last gelegt worden, die Dokumente aus dem Strafverfahren vorsätzlich veröffentlicht zu haben, bevor sie in die öffentliche Verhandlung eingebracht wurden.

Bewährungsstrafe von 60 Tagessätzen beantragt

„Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Journalisten schuldig zu sprechen, ihn zu verwarnen und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen vorzubehalten“, erklärt die Sprecherin. Dies entspricht einer Geldstrafe zur Bewährung. Laut dem Sprecher des Amtsgerichts Essen hat das Gericht den Strafbefehl erlassen, doch habe der Angeklagte daraufhin Einspruch eingelegt. Damit dient der Strafbefehl als Anklage, für Ende Oktober ist die Hauptverhandlung angesetzt (Az.: 53 CS 298/18). Als Beweismittel würden ein Datenträger sowie ein Ausdruck von „Quellcode“ dienen.

Heikel ist, dass der Journalist mehrfach kritisch über die Staatsanwaltschaft berichtet hatte, die gegen ihn ermittelte. Doch es habe keinen Anlass gegeben, das Verfahren auf eine andere Staatsanwaltschaft übertragen zu lassen, erklärt die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Essen. „Schutzgüter des § 353d Nr. 3 StGB sind die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, namentlich die der Laienrichter und Zeugen, außerdem die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten, die durch derartige Veröffentlichungen massiv beeinträchtigt werden können“, erklärt sie. „Die Staatsanwaltschaft ist nicht ‚Geschädigte‘ bei diesem Delikt.“ Das Verfahren wird nicht von Staatsanwalt Jakubowski geleitet, der die Ermittlungen gegen den Zyto-Apotheker geführt hatte.

Correctiv wollte gegenüber DAZ.online nicht zu den Vorwürfen sowie zum Stand der eigenen hausinternen Untersuchungen Stellung nehmen. „Leider befinden wir uns in einem laufenden Verfahren und können uns deshalb momentan noch nicht äußern“, hieß es von der Redaktion.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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