Videoüberwachung in der Apotheke

Wann darf eine Videoaufzeichnung zur Kündigung genutzt werden?

Berlin - 31.08.2018, 09:00 Uhr


                                
                                        


                                        Auch Apothekeninhaber setzen auf Videoüberwachung. Aber wann können ihre Bilder verwertet werden? ( r / Foto: jayzynism / stock.adobe.com)

Auch Apothekeninhaber setzen auf Videoüberwachung. Aber wann können ihre Bilder verwertet werden? ( r / Foto: jayzynism / stock.adobe.com)


DSGVO steht Verwertung bei rechtmäßiger Überwachung nicht entgegen 

Der Kioskbetreiber ging daraufhin in Revision. Möglicherweise geht das Kündigungsschutzverfahren nun doch noch zu seinen Gunsten aus. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Klar ist aber schon, dass das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat. Hintergrund ist, dass die Revisionsinstanz sich nur noch mit Rechtsfragen, nicht aber mehr mit der Feststellung von Tatsachen befasst. Doch für eine letztgültige Beurteilung des Falls bedarf es nach Ansicht der Bundesrichter noch Feststellungen: Sollte sich danach zeigen, dass es sich im gegebenen Fall um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt hat, dann wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach den Vorgaben des alten Bundesdatenschutzgesetzes zulässig gewesen. Dementsprechend wäre das durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) lautet:

„Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.“

Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Pressemitteilung weiterhin aus, dass der Beklagte das Bildmaterial nicht sofort auswerten musste. „Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah“. Im Hinblick auf das neue Datenschutzrecht, das seit dem 25. Mai gilt, stellt das Gericht zudem klar: Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2018, Az.: 2 AZR 133/18  



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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