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Verpackungsgesetz
Neue Registrierungspflicht für Versandhändler, Hersteller und Großhändler
Anfang 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Es löst die seit Langem geltende Verpackungsverordnung ab und soll dazu beitragen, die Abfallmengen zu senken. Arzneimittelhersteller, Onlineapotheken und Pharmagroßhändler müssen damit sich und ihre Verpackungsmengen künftig an zentraler Stelle registrieren und Verpackungsmengen wie auch deren Art angeben.
Das Ziel ist ehrenwert: Die Recycling-Quoten bei Verpackungsmaterialien sollen steigen und das Abfallaufkommen verringert werden. Dies bezweckt das neue Verpackungsgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft tritt und die bislang geltende Verpackungsverordnung ablösen wird. Wie viele andere Hersteller und Händler wird auch die Pharmabranche von dieser Neuerung betroffen sein.
Das in der bisherigen Verordnung verankerte Prinzip der Produktverantwortung sieht bereits vor, dass Hersteller für die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen bezahlen müssen. Dies geschieht in Form kostenpflichtiger Lizenzierungs- beziehungsweise Beteiligungsentgelte bei einem dualen System. Damit sollen die Kosten für die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen finanziert werden.
Im Unterschied zur Verpackungsverordnung müssen sich Hersteller und Versandhändler unter der Regie des Verpackungsgesetzes künftig außerdem bei der 2017 gegründeten und unter Aufsicht des Umweltbundesamtes stehenden „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) in Osnabrück registrieren. Zudem müssen die Unternehmen jährlich im Mai eine Vollständigkeitserklärung vorlegen, in der sämtliche erstmalig in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen aufgelistet sein müssen.
Mehr Transparenz als Ziel
Nach Angaben ZSVR soll dieses System mehr Transparenz als bisher erzeugen. So werde es ein öffentliches Register aller Unternehmen geben, die „systembeteiligungspflichtige“ Verpackungen in Verkehr bringen, also solche, die beim Endverbraucher landen. Damit fallen nicht nur Produkthersteller unter diese Pflicht, sondern auch Versandhändler. Nach einem Bericht des Digitalportals T3N definiert das neue Gesetz Versandverpackungen als solche, „die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen“. Gemeint seien damit Verpackungen sowie Füllmaterial - zum Beispiel Kartons, Füllmaterial oder Folien.
In die Pflicht werden künftig auch Unternehmen genommen, die Verpackungen gewerbsmäßig aus dem Ausland einführen. Nach Informationen der ZSVR ist bei Importwaren entscheidend, dass zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware geklärt sei. Dies sei im Einzelfall zwischen dem Verkäufer und den Kunden beziehungsweise Importeuren zu klären. Am Ende sei der „Letztvertreiber“ in Deutschland dafür verantwortlich, dass die Pflichten des Verpackungsgesetzes erfüllt werden, ansonsten unterliege die Ware in Deutschland einem Vertriebsverbot.
T3N weist darauf hin, dass selbst geringe Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System lizenziert werden müssen. Gerade kleine Onlinehändler seien dieser schon bislang geltenden Verpflichtung oft aus Unwissenheit nicht nachgekommen. Das könnte künftig teuer werden, denn ein Verstoß gegen die neuen Meldepflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro pro Fall geahndet werden. Außerdem droht bei einer fehlenden Registrierung und Systembeteiligung ein Vertriebsverbot. Unternehmen laufen damit auch Gefahr, beispielsweise von Wettbewerbern abgemahnt zu werden. Sie sollten daher das Verpackungsgesetz genauso ernst nehmen wie die Umsetzung einer Datenschutzgrundverordnung, so T3N.
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