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Gutachten
Sachverständige: Ärzte sollen in Notdiensten dispensieren dürfen
Dispensierrecht soll auch für BtM gelten
Etwas später im Text wird die Forderung der Gesundheitsexperten dann so zusammengefasst: Ziel müsse es sein, „die Versorgung mit Medikamenten in Notfällen zu erleichtern und den im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Ärzten ein Dispensierrecht für ein umschriebenes Notfallsortiment, auch für Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, zu ermöglichen“.
Entlassmanagement: Apotheker sollen Medikation checken
Die Apotheker kommen noch an zwei weiteren Stellen im Gutachten vor. Einerseits geht es um das Entlassmanagement, dem die Experten mehrere Seiten widmen und umfangreiches Änderungspotenzial sehen. Hier wünscht sich der SVR unter anderem, dass die Kompetenz der Apotheker stärker eingebunden wird, um eine Therapietreue nach der Entlassung zu gewährleisten. Wörtlich heißt es: „Darüber hinaus wäre es sinnvoll, wenn verstärkt eine apothekergeleitete Medikationsüberprüfung im Rahmen der Entlassung stattfände. In diesem Zusammenhang sollte ein Medikationsplan erstellt und mit dem Patienten besprochen werden.“
Mehr Einbindungsmöglichkeiten für Apotheker in der Integrierten Versorgung
Außerdem wünschen sich die Experten mehr Einbindungsmöglichkeiten für Apotheker in der Integrierten Versorgung, die in §140a des SGB V festgehalten ist. Dort ist klar geregelt, mit wem die Kassen welche Verträge über besondere Versorgungsprojekte in Selektivverträgen abschließen können. Apotheker waren bislang davon ausgeschlossen. Die Pharmazeuten konnten nur über ein komplexes Konstrukt samt einer Ausschreibung an Integrierten Versorgungsmodellen teilnehmen. Das soll sich nach Vorstellung des SVR ändern. Die Experten schreiben:
Hinsichtlich der im Gesetz vorgesehenen Vertragspartner der Krankenkassen gilt es allerdings kritisch festzustellen, dass die bisherigen Verträge kaum Krankenhäuser, Rehakliniken, Pflegeeinrichtungen, pharmazeutische oder Medizinproduktehersteller einbeziehen. Im Unterschied zu diesen Organisationen bzw. Gruppen von Leistungserbringern können die Apotheken nicht unmittelbar als gleichberechtigte Partner an der besonderen Versorgung teilnehmen, sondern nur mittelbar über § 129 Abs. 5b SGB V. Dieser Paragraf setzt für die Beteiligung der Apotheken eine öffentliche Ausschreibung der Angebote voraus, was eine Mitwirkung der Apotheken an der besonderen Versorgung bisher weitgehend verhinderte. Dabei könnten die Apotheken, die für die Patienten häufig die erste Anlaufstelle im Gesundheitswesen darstellen, vor allem durch ihre Unterstützung eines gezielten Medikationsmanagements dazu beitragen, Effizienz und Effektivität integrierter Versorgungskonzepte zu verbessern. An die Stelle ihrer bisherigen Vergütung würde eine vergleichsweise günstigere Honorierung im Rahmen von netzinternen Vereinbarungen treten.“
4 Kommentare
Dispensierrecht im Notdienst
von Peter Kaiser am 28.09.2018 um 0:06 Uhr
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Die Sachverständigen sollten auch den Sachverstand benutzen
von Hummelmann am 27.09.2018 um 20:06 Uhr
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AW: Die Sachverständigen sollten auch den
von Karl Friedrich Müller am 27.09.2018 um 20:34 Uhr
Dispensierrecht im Notdienst.
von Sandra Kruse am 27.09.2018 um 18:53 Uhr
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