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PC, Tablet oder Smartphone
Nebenwirkungen noch einfacher online melden
Nebenwirkungen.pei.de
Seit dem 26. September 2018 sollen unter nebenwirkungen.pei.de Bürgerinnen und Bürger den zuständigen Arzneimittelbehörden, BfArM und PEI, jetzt noch einfacher Nebenwirkungen melden können. Der Meldende muss dazu nicht wissen, ob das betreffende Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des BfArM oder des PEI liegt. Neu sei das „klar strukturierte, barrierefreie Formular, das Meldende in allgemeinverständlicher Form“ durch den Vorgang leite.
Eine Meldung kann auch mehrere Nebenwirkungen zu einem Arzneimittel oder mehrere Arzneimittel umfassen, die eine einzelne Nebenwirkung hervorrufen. Ob die Meldung per Desktop, Tablet oder Smartphone erfolgt sei egal – das Formular bleibe übersichtlich und gut bedienbar. Die verschiedenen Eingabeschritte werden durch Zusatzinformationen erklärt.
Meldung ersetzt nicht den Arztbesuch
Die Meldung kann durch die Betroffenen selbst oder ihre Angehörigen, auf Wunsch anonym, erfolgen. Den Arztbesuch ersetzt die Meldung aber nicht: „Zur Diagnose und Therapie der Symptome oder Beschwerden sollten Sie unverzüglich einen Arzt kontaktieren“, heißt es auf der Internetseite. Ärztinnen und Ärzte sollen das Meldeportal ebenfalls zur Information der Bundesoberbehörden nutzen können.
Meldungen zu Verdachtsfällen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen an die EudraVigilance-Datenbank weitergeleitet. Diese Datenbank zeigt die europaweit gemeldeten Verdachtsfälle von Arzneimittelnebenwirkungen an. Schon seit 2012 werden die Daten von EudraVigilance auch der Öffentlichkeit zugängig gemacht: in der „Europäischen Datenbank gemeldeter Verdachtsfälle von Arzneimittelnebenwirkungen". Dort können zwar keine Einzelfallberichte eingesehen werden, jedoch werden die Informationen gebündelt und grafisch aufbereitet dargestellt.
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Außerdem lassen sich dort Nebenwirkungen in jeder anderen Sprache der EU melden. Uneingeschränkten Zugriff auf EudraVigilance besitzen aber nur die EMA, die EU-Kommission und die nationalen Zulassungsbehörden. Alle anderen können die Einsicht in die Daten beantragen.
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