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Einstweilige Verfügung
Almased darf sich nicht „das Original“ nennen
Landgericht versagte die Einstweilige, das Oberlandesgericht erließ sie
Das Landgericht Lüneburg folgte dieser Auffassung nicht und wies den Eilantrag mit Urteil vom 24. Mai 2018 (Az. 7 O 29/18) zurück. Es sah hier keine verbotene Alleinstellungswerbung und war der Auffassung, Almased sei die „Lokomotive auf dem hier relevanten Markt“ (wenn auch nicht gleichzustellen mit „Tempo“ oder „Tesa“). Die meisten Produkte – jedenfalls von Discountern – hätten sich daran angehängt. Der Artikel „das“ setze eine Abgrenzung zu etwaigen Nachahmern (in Bezug auf die Größe des Unternehmens). Eine produktbezogene Irreführungsgefahr sah das Landgericht gar nicht.
Original = echt
Das Oberlandesgericht Celle revidierte das Urteil des LG
Lüneburg jedoch nun – die Werbung sei sehr wohl irreführend und damit unlauter.
Die angegriffene Aussage werde von maßgeblichen Teilen der angesprochenen
Verkehrskreise so verstanden, dass es sich bei dem Produkt Almased
Vitalkost um das erste Produkt dieser Art (pulverförmige Abnehmmittel) handele. Der Begriff
„Original“ stehe im allgemeinen Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur
Fälschung oder Nachbildung. Diesen Eindruck sieht das OLG noch verstärkt durch
die Verwendung des bestimmten Artikels „das“. Dieser suggeriere dem Publikum
gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal.
Außerdem stellt das Oberlandesgericht Celle fest, dass jedenfalls das Produkt „SlimFast“ unstreitig ein vergleichbares Abnehmpulver ist, das ebenfalls unstreitig deutlich vor Almased Vitalkost vertrieben wurde. Damit sei die Aussage, Almased sei das erste Produkt dieser Art auf dem Markt gewesen, unzutreffend.
Jetzt wird „richtig“ geklagt
Das Urteil ist im Eilverfahren ergangen. Almased hat die Wettbewerbszentrale zwischenzeitlich zur Einreichung einer Hauptsacheklage aufgefordert. Damit muss das Landgericht Lüneburg – und voraussichtlich auch das Oberlandesgericht Celle – noch einmal entscheiden.
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. September 2018, Az.: 13 U 77/18
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