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Einstweilige Verfügung
Almased darf sich nicht „das Original“ nennen
Das Oberlandesgericht Celle hat der Almased Wellness GmbH vorläufig untersagt, ihr Diät-Pulver Almased in einer Radiowerbung als „das Original“ zu bezeichnen. Doch der Rechtsstreit mit der Wettbewerbszentrale ist damit noch nicht zu Ende.
Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Jahren diverse lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten mit dem Hersteller der in Apotheken präsenten Almased-Diätprodukte ausgefochten. Im nun aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle ging es um einen 30-sekündigen Radio-Werbespot. Dieser hatte folgenden Inhalt:
(weibliche Stimme:)
Hier spricht Jana und das geht an meinen Freund Lars: Dauernd sagst du mir, dass dir mein neuer Lebensstil nicht passt. Meine Shakes sind zu gesund, mein Sport ist zu zeitintensiv und Yoga nur ‚verbiegen für Ziegen‘. Okay, du hast Recht. Ich muss wirklich was ändern. Lars – das wars!
(männliche Stimme:)
Nach Almased ist nichts mehr wie vorher. Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept. Almased – einfach, weil es funktioniert.
Teilweises Einlenken nach Abmahnung
Die Wettbewerbszentrale hatte das Unternehmen zunächst wegen folgender Aussage abgemahnt: „Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.“ Die Firma verpflichtete sich, auf das Wörtchen „nur“ zu verzichten. Doch sie fand, sie dürfe ihr Produkt zu Recht als „das Original“ bezeichnen.
Und so zog die Wettbewerbszentrale wegen der Bezeichnung von Almased als „das Original“ vor das Landgericht Lüneburg, wo sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Sie argumentierte, dem Verbraucher werde suggeriert, nur das von Almased vertriebene Produkt stelle „das Original“ im Sinne des einzig echten „Shakes“ zum Abnehmen dar, während alle anderen auf dem Markt erhältlichen Produkte lediglich nachgeahmte oder gar unechte seien. Deshalb liege eine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Das hier suggerierte produktbezogene Alleinstellungsmerkmal komme dem Produkt tatsächlich nicht zu. Zudem verstehe der Verbraucher die Werbebotschaft „Almased … das Original“ auch so, dass das Unternehmen Almased als erstes ein (wirkungsvolles) Abnehmpulver entwickelt habe.
Landgericht versagte die Einstweilige, das Oberlandesgericht erließ sie
Das Landgericht Lüneburg folgte dieser Auffassung nicht und wies den Eilantrag mit Urteil vom 24. Mai 2018 (Az. 7 O 29/18) zurück. Es sah hier keine verbotene Alleinstellungswerbung und war der Auffassung, Almased sei die „Lokomotive auf dem hier relevanten Markt“ (wenn auch nicht gleichzustellen mit „Tempo“ oder „Tesa“). Die meisten Produkte – jedenfalls von Discountern – hätten sich daran angehängt. Der Artikel „das“ setze eine Abgrenzung zu etwaigen Nachahmern (in Bezug auf die Größe des Unternehmens). Eine produktbezogene Irreführungsgefahr sah das Landgericht gar nicht.
Original = echt
Das Oberlandesgericht Celle revidierte das Urteil des LG
Lüneburg jedoch nun – die Werbung sei sehr wohl irreführend und damit unlauter.
Die angegriffene Aussage werde von maßgeblichen Teilen der angesprochenen
Verkehrskreise so verstanden, dass es sich bei dem Produkt Almased
Vitalkost um das erste Produkt dieser Art (pulverförmige Abnehmmittel) handele. Der Begriff
„Original“ stehe im allgemeinen Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur
Fälschung oder Nachbildung. Diesen Eindruck sieht das OLG noch verstärkt durch
die Verwendung des bestimmten Artikels „das“. Dieser suggeriere dem Publikum
gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal.
Außerdem stellt das Oberlandesgericht Celle fest, dass jedenfalls das Produkt „SlimFast“ unstreitig ein vergleichbares Abnehmpulver ist, das ebenfalls unstreitig deutlich vor Almased Vitalkost vertrieben wurde. Damit sei die Aussage, Almased sei das erste Produkt dieser Art auf dem Markt gewesen, unzutreffend.
Jetzt wird „richtig“ geklagt
Das Urteil ist im Eilverfahren ergangen. Almased hat die Wettbewerbszentrale zwischenzeitlich zur Einreichung einer Hauptsacheklage aufgefordert. Damit muss das Landgericht Lüneburg – und voraussichtlich auch das Oberlandesgericht Celle – noch einmal entscheiden.
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. September 2018, Az.: 13 U 77/18
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