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BMG-Antwort auf FDP-Anfrage
Regierung fördert 83 digitale Gesundheitsprojekte
Digitale Gesundheitsanwendungen sollten mehr genutzt und gefördert werden, findet die FDP-Bundestagsfraktion. Vor einigen Tagen fragten die Freien Demokraten, wie digitale Innovationen von der Regierung gefördert werden und ob geplant sei, deren Marktzugang zu erleichtern. Der Antwort des Bundesgesundheitsministeriums zufolge werden derzeit 83 Forschungsvorhaben gefördert. Die Anforderungen an die Softwarehersteller werden sich allerdings künftig erhöhen.
Liegt Deutschland bei der digitalen
Transformation des Gesundheitswesens zurück? Nach Ansicht des FDP-Bundestagsageordneten
Dr. Wieland Schinnenburg könnte man hierzulande weiter sein. Auf einer
Delegationsreise des Ausschusses für Gesundheit im September nach Estland und
Finnland lernte der Zahnarzt den Einsatz verschiedener digitale
Gesundheitsanwendungen kennen und besuchte auch ein Start-Up-Zentrum.
Inspiriert von diesen Erkenntnissen stellte Schinnenburg federführend für die
FDP-Bundestagsfraktion eine Kleine Anfrage zum Status Quo von digitalen
Gesundheitsanwendungen als Medizinprodukte in Deutschland.
622 digitale Medizinprodukte aus Deutschland
Dabei wollten die Liberalen unter
anderem wissen, wie viele Apps und Softwareprodukte in Deutschland als
Medizinprodukte überhaupt registriert sind und auf welchen Wegen diese von den
Krankenkassen erstattet werden können. In seiner Antwort weist das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) darauf hin, dass der Regierung keine
vollständigen Zahlen vorliegen. Denn im Informationssystem über Medizinprodukte
des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) sind
nur diejenigen Anzeigen von Herstellern mit Sitz in Deutschland hinterlegt. „Danach liegen zum Zeitpunkt Ende Oktober 2018
im deutschen MedizinprodukteInformationssystem 622 Anzeigen für Apps und
Softwareprodukte vor“, schreibt die parlamentarische Staatssekretärin Sabine
Weiss. Davon gehören etwa die Hälfte in die Risikoklasse I und die anderen in
die Klasse II.
Vier Wege zur Kostenerstattung
Für die Kostenerstattung über die Krankenkassen gebe es mehrere Wege, die von der Zweckbestimmung des Medizinprodukts abhängen. Handele es sich etwa um eine Anwendung aus dem Bereich der Primärprävention, so richte sich das Zugangsverfahren nach§ 20 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Aufnahme neuer Heil und Hilfsmittel folge demgegenüber den §§ 32, 33, 138, 139 SGB V, die Aufnahme von neuen Untersuchungs und Behandlungsmethoden in die vertragsärztliche Versorgung erfolge gemäߧ 135 SGB V. Weitere Zugangsmöglichkeiten biete beispielsweise der Abschluss von Selektivverträgen nach§ 140a SGBV.
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