Länder fordern Änderungen am TSVG

Bundesrat will Stationsapotheker

Berlin - 26.11.2018, 17:15 Uhr

Stationsapotheker in Kliniken – die Bundesländer finden den niedersächsischen Weg gut. (b/Foto: wavebreakmediamicro / stock.adobe.com)

Stationsapotheker in Kliniken – die Bundesländer finden den niedersächsischen Weg gut. (b/Foto: wavebreakmediamicro / stock.adobe.com)


Primäre Ziele: Schnellere Arzttermine und bessere Terminvermittlung

Ein primäres Ziel des TSVG ist, für schnellere Arzttermine zu sorgen. Der Kabinettsentwurf sieht vor, dass Praxisärzte künftig mindestens 25 statt bislang 20 Behandlungsstunden in der Woche anbieten müssen. Haus- und Kinderärzte, Augenärzte, Frauenärzte und HNO-Ärzte werden verpflichtet, wöchentlich fünf Stunden offene Sprechzeit ohne Terminvergabe einzurichten.

Daneben soll die Terminvermittlung ausgebaut werden. Wer einen Arzttermin benötigt und nicht schnell genug bekommt, kann sich künftig unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 an die Kassenärztliche Vereinigung wenden, die dann innerhalb von vier Wochen einen Termin vermitteln muss. Der Service soll rund um die Uhr zur Verfügung stehen und auch online nutzbar sein.

Für die Behandlung von Patienten, die über den Terminservice vermittelt werden, sollen Ärzte Zuschläge erhalten. Ebenso für neue Patienten und solche, die in der offenen Sprechstunde behandelt werden. Zuschläge sind auch für Ärzte vorgesehen, die in ländlichen unterversorgten Regionen praktizieren.

Weiterhin fordert der Gesetzentwurf von den Krankenkassen, ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Einblicke in ihre Daten sollen die Patienten dann auch über ihr Smartphone oder Tablet erhalten.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter zur weiteren Beratung und Entscheidung. Grundsätzlich bedarf das Gesetz jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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