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„Datenklau“-Prozess am Landgericht Berlin
Gericht braucht noch Zeit
Am 30. Verhandlungstag im „Datenklau-Prozess“ gegen Ex-ABDA-Sprecher Thomas Bellartz und einen IT-Experten verkündete der Vorsitzende Richter erneut einen Beschluss, mit dem er vor allem Anträge der Verteidigung zurückwies. Die von den Anwälten erwünschten Plädoyers konnten noch immer nicht gehalten werden. Es gebe nach wie vor einiges abzuarbeiten, erklärte der Vorsitzende.
Der Strafprozess gegen den früheren ABDA-Pressesprecher und heutigen Herausgeber von Apotheke Adhoc Thomas Bellartz und den früher für das Bundesgesundheitsministerium (BMG) tätigen Systemadministrator Christoph H. kam am heutigen Freitag nur ein kleines Stück voran. Der Vorsitzende Richter erklärte, man komme mit dem Abarbeiten der Anträge nicht so voran, wie gewünscht, da einer der Richter zwischenzeitlich erkrankt sei. Die Plädoyers, die die Anwälte gerne schon gehalten hätten, müssten daher noch warten.
Dafür kam das Gericht einem Antrag der Bellartz-Verteidigung nach und verlas eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom Januar 2014, in der diese die Anklageerhebung bekannt gab. Darin war vom „Datenklau“ die Rede und Bellartz wurde als „Pharma-Lobbyist“ bezeichnet. Auch eine E-Mail des leitenden Ermittlers an die seinerzeit zuständige Staatsanwältin wurde wie gewünscht verlesen – allerdings ohne besonderen Erkenntnisgewinn.
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Dann verkündete der Vorsitzende Richter einen Beschluss mit mehreren Punkten. Zum einen korrigierte das Gericht einen Beschluss vom vergangenen Termin, als es entschieden hatte, zwei rbb-Redakteure nicht als Zeugen zu vernehmen. Hier habe es in der Begründung ein „Formulierungsversehen“ gegeben. In der neuen Begründung heißt es, eine Zeugenvernehmung sei nicht nötig, weil die Äußerungen des Staatanwaltes am ersten Prozesstag, zu denen sie aussagen sollten, „allgemeinkundig“ seien.
Mit der gleichen Begründung wies das Gericht auch die Verlesung weiterer Presseberichte zurück. Entweder seien diese noch online zu finden oder das Gericht habe sie bereits zur Kenntnis genommen. Weiterhin lehnte es das Gericht ab, diverse Schreiben dem Urkundenbeweis zuzuführen, die zeigen sollen, dass sich Thomas Bellartz im Guten von der ABDA getrennt habe und auch sonst mit der ABDA „alles in Butter“ gewesen sei. Bellartz habe selbst Angaben gemacht und das Gericht scheint damit zufrieden.
Zugangssicherung überwunden – oder nicht?
Auch den letzten Beweisantrag, erneut drei Polizeibeamte zu vernehmen, um zu beweisen, dass es keiner „Überwindung einer Zugangssicherung“ bedurft habe, um an die BMG-Mails zu gelangen, wies das Gericht zurück. Diesen Antrag hatten die Verteidiger beider Angeklagten gestellt. Doch das Gericht meint, ob dieses Tatbestandmerkmal des § 202a StGB (Ausspähen von Daten) wirklich erfüllt sei, bleibe der Schlussberatung vorbehalten. Es gehöre nicht zum Zeugenbeweis, dass rechtliche Bewertungen abgegeben werden. Und neue Tatsachen versprechen sich die Richter nicht von den Polizisten.
Darüber beschwerte sich dann wiederum Bellartz´ Anwalt Carsten Wegner, der am heutigen Prozesstag „eigentlich nichts sagen“ wollte, sofern er nicht plädieren kann. Er blieb dabei, dass alles dafür spricht, dass § 202a StGB gar nicht einschlägig sein kann, weil H. keine Zugangssicherung habe überwinden müssen, um an die Daten zu gelangen. Selbst die Staatsanwaltschaft habe in der verlesenen Pressemitteilung vom Januar 2014 erklärt, H. habe die „technischen Möglichkeiten“ hierzu gehabt.
Zum Schluss gab es tatsächlich noch eine Einlassung des Mitangeklagten Christoph H. Diese betraf allerdings nicht die Anklagepunkte, die auch Bellartz angehen, sondern nur diejenigen, wegen derer er allein angeklagt ist und die nichts mit dem „Datenklau“ im BMG zu tun haben.
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