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Das sagt der Tarifvertrag
Resturlaub – was Angestellte wissen müssen
Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Doch bei vielen findet sich noch der eine oder andere Tag Resturlaub auf dem Urlaubskonto. Wie ist das eigentlich? Hat man als Arbeitnehmer einen Anspruch, die freien Tage mit ins neue Jahr zu nehmen oder sie sich gar auszahlen zu lassen?
Nun ist der Dezember in Apotheken nicht gerade der Urlaubsmonat Nummer eins. Oft ist viel zu tun, denn nicht nur der Weihnachtstrubel belebt das Geschäft, sondern auch die ersten Erkältungswellen. In den letzten Tagen des Jahres noch restlichen Urlaub unterzubringen, fällt daher eher schwer. In manchen Apotheken ist gar Urlaubssperre. Doch was passiert mit dem Resturlaub? So hat schließlich jeder Mitarbeiter die im zustehenden Tage aufgebraucht.
Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dass der Resturlaub genommen wird, dann müssen die freien Tage auf das nächste Jahr übertragen werden. Allerdings muss der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres erfüllt sein muss. Der Resturlaub muss also in den ersten drei Monaten des Folgejahres genehmigt und genommen werden. Hier ist man mit einer schriftlichen Vereinbarung auf der sicheren Seite. Kann der Mitarbeiter krankheitsbedingt den Urlaub in diesem Zeitraum nicht nehmen, bleibt er bis 31. März des übernächsten Jahres bestehen – in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sodass der Urlaub nicht übertragen werden kann, ist laut Bundesrahmenvertrag jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten.
Erkrankt ein Mitarbeiter während seines Urlaubs und weist dies per Attest nach, kann er die jeweiligen Urlaubstage nachholen. Sie werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wann diese Tage dann genommen werden, entscheidet der Apothekenleiter. Gegebenenfalls müssen sie auch in das nächste Jahre übertragen und innerhalb der ersten drei Monate abgebaut werden,
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