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Stellungnahme PKV-Verband
Privatversicherer wollen Sparverträge mit Apothekern abschließen
Keine Verwürfe mehr abrechnen, E-Rezept auch für PKV-Patienten
Der Verband der Privatversicherer findet, dass dieser Vorschlag einige Vorteile gegenüber den Sparinstrumenten im GKV-Bereich hat. Erstens würde die ärztliche Therapiefreiheit weiter uneingeschränkt gelten und auf der Versichertenseite ebenso das Prinzip der Vertragstreue. Denn: „Nicht nur der Arzt hätte in seiner Verordnung immer das letzte Wort, auch der Patient wäre in seiner Entscheidung für oder gegen Versorgungsvereinbarungen frei, da diese nur Empfehlungscharakter hätten.“ Zweitens unterläge die „Aut-idem“-Verordnung in der PKV keinen ökonomischen Vorgaben zum Preissegment.
Neue Regelung über Zyto-Preise auch für PKV-Versicherte
Aber mit Blick auf die im GSAV-Entwurf vorgesehenen Maßnahmen sieht sich der PKV-Verband an einigen Stellen benachteiligt. Beispiel Zyto-Preise: Das BMG will erreichen, dass die Kassen den Apothekern künftig nur noch den exakten Einkaufspreis überweisen, zudem soll es ein Fixum von 110 Euro pro Herstellung geben. Der PKV-Verband meint dazu: „Während die Krankenkassen (…) den Apotheken für die in Zytostatika-Zubereitungen verwendeten Fertigarzneimittel lediglich den tatsächlich vereinbarten Einkaufspreis erstatten, müssen Privatversicherte weiterhin den vollen – fiktiven – Lauer-Taxen-Preis entrichten.“ Der Verband fordert daher, dass auch die PKV-Unternehmen und ihre Versicherten „an den erheblichen Einkaufsvorteilen der Zyto-Apotheken (einschließlich der Krankenhausapotheken) teilhaben können“.
Keine Abrechnung von Verwürfen
Eine weitere Forderung im Zyto-Bereich ist die Abschaffung der Berechnungsfähigkeit des Verwurfs. Zur Erinnerung: Nach aktueller Rechtslage hat die Apotheke für die Zubereitung nur die erforderliche Menge an Stoffen und Fertigarzneimitteln zu verwenden. Bei der Abrechnung zählt aber die übliche Abpackung bei Stoffen beziehungsweise die erforderliche Packungsgröße bei Fertigarzneimitteln. Die eigentlich schon abgerechneten Reste können Apotheker bei der nächsten Herstellung nochmals verwenden. Der PKV-Verband fordert daher: „Es bedarf der Klarstellung, dass die Verwendung wirtschaftlicher Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen gemäß ärztlich verordneter, nach Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten bemessener Wirkstoffmenge vorzunehmen ist. Restmengen nicht vollständig verbrauchter Abpackungen sollen nur dann und soweit abgerechnet werden dürfen, als ihr Anfall und daraus entstehende Kosten unvermeidbar waren beziehungsweise die weitere Verwendung nicht möglich war.“
Und auch was die Vorgabe betrifft, dass Apotheker, Ärzte und Kassen über neue vertragliche Regelungen für eine zügige Einführung des E-Rezeptes sorgen sollen, fühlt sich der PKV-Verband übergangen. Denn auch der PKV-Verband will die Möglichkeit bekommen, mit den Spitzenorganisationen der Apotheker, der Bundesärztekammer und den Beihilfeträgern „Vereinbarungen über die rechtlichen und Verfahrensvorgaben für die Verwendung eines elektronischen Rezeptes zu schließen“.
5 Kommentare
Aut idem in der PKV hat nichts mit „Sparverträgen“ zu tun.
von Dominik Heck am 20.12.2018 um 16:28 Uhr
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AW: Sparverträge
von Benjamin Rohrer am 20.12.2018 um 16:43 Uhr
AW: Aut idem in der PKV hat nichts mit „
von Dominik Heck am 20.12.2018 um 18:30 Uhr
AW: Sparverträge
von Benjamin Rohrer am 20.12.2018 um 19:40 Uhr
ja klar
von Karl Friedrich Müller am 20.12.2018 um 11:48 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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