Kassen-, Privat- oder BTM-Rezept

„Bild“ erklärt die Rezeptfarben

Stuttgart - 09.01.2019, 12:45 Uhr

Deutschlands auflagenstärkste Tageszeitung erklärt die Apothekenwelt (m / Foto: Screenshot).

Deutschlands auflagenstärkste Tageszeitung erklärt die Apothekenwelt (m / Foto: Screenshot).


Was bedeuten die unterschiedlichen Rezeptfarben, warum wird manchmal ein anderes Arzneimittel abgegeben als auf dem Rezept steht und dürfen Kinder Rezepte einlösen? Diese Fragen hat Deutschlands auflagenstärkste Tageszeitung die „Bild“ am gestrigen Dienstag beantwortet. Auch eine Sprecherin der Bundesapothekerkammer kommt dabei zu Wort.

Die „Bild“ klärt ihre Leser gerne über alles mögliche auf. Derzeit sind es zum Beispiel die „schmutzigen Tricks“ in RTLs Dschungel-Camp.
Mitunter sind es aber auch ganz profane und sogar nützliche Dinge, wie Fragen, die sich Patienten tagtäglich in der Apotheke stellen. Darunter, welche Bedeutung die verschiedenen Rezeptfarben haben: Es geht von Rosa, wo „der Arzt ein verschreibungspflichtiges Medikament für gesetzlich versicherte Patienten ausstellt“ und die Kosten weitgehend die Kassen tragen; über Blau, das Privatrezept, „weil hier die Kosten der Patient bzw. seine Versicherung trägt; und Gelb, die dort verordneten Medikamente falllen unter das Betäubungsmittelgesetz; bis hin zu Grün, nur eine Empfehlung; und Weiß, „das zweiteilige Rezept (auch T-Rezept) für die Wirkstoffe Thalidomid, Pomalidomid und Lenalidomid“.

Dürfen Kinder Rezepte einlösen?

Für die jeweiligen Rezepttypen wird erklärt, innerhalb welchen Zeitraums sie eingelöst werden müssen und für wen welche Kosten, zum Beispiel Zuzahlungen, anfallen. Auch auf die Besonderheiten der BtM- und T-Rezepte wird eingegangen. Erstere, auf denen „starke Schmerzmittel, Drogenersatzstoffe oder auch Medikamente zur Behandlung von ADHS“ verordnet werden, seien dreiteilig, heißt es. „Einer verbleibt beim Arzt, einer in der Apotheke und der dritte geht an die Krankenkasse.“  Zweiteilige T-Rezepte seien personenbezogen und durchnummeriert. Die darauf verschriebenen Wirkstoffe könnten bei schwangeren Frauen zu Fehlbildung des Embryos führen, so die „Bild“.

Neben den Rezeptfarben will „Bild“ die Frage geklärt haben, ob Kinder Rezepte einlösen dürfen. Dazu heißt es, dass es keine klare gesetzliche Regelung gebe. Das entscheide der Apotheker im Einzelfall. So werde er sicherlich einer 16-jährigen ein einfaches Kopfschmerzmittel aushändigen und den Siebenjährigen mit einem gelben Rezept wieder nach Hause schicken, so das Blatt. Dazu kommt auch Dr. Ursula Sellerberg „von der Bundesapothekerkammer“ zu Wort. Sie erklärt: „Kinder sollten grundsätzlich nicht als Arzneimittelboten für Erwachsene eingesetzt werden. Denn der Apotheker kann sich nicht darauf verlassen, dass sie Einnahmehinweise zuverlässig an die Erwachsenen übermitteln, z.B. den Hinweis, dass das Arzneimittel nüchtern eingenommen werden sollte oder nicht länger als einige Tage. Wer ein Arzneimittel dringend braucht, kann telefonisch in der Apotheke nach einem Botendienst fragen.“

Rabattverträge und Aut-idem

Das Dritte Thema, das die „Bild“ aufgreift, sind die Rabattverträge. Dazu heißt es: „Das kennen vor allem viele gesetzlich Versicherte: Holt man in der Apotheke ein vom Arzt auf dem Rezept verordnetes Medikament ab, gibt der Apotheker einem ein ganz anderes raus.“ Die Zeitung erklärt, dass der Apotheker in vielen Fällen sogar verpflichtet sei, auszutauschen – eben aufgrund der Rabattverträge. Die Patienten erhielten genau das Präparat des jeweiligen Herstellers, mit dem ihre Krankenkrasse einen „Deal“ hat. Diese Verträge dienten der Kostenersparnis. Weiter wird erläutert, dass das alternative Präparat den gleichen Wirkstoff in der gleichen Dosis haben müsse wie das vom Arzt verordnete.

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Auch auf die Möglichkeit des Wunscharzneimittels wird hingewiesen, für das man aber die Kosten selbst übernehmen müsse. Das genaue Procedere erläutert dann die Verbraucherzentrale NRW. Diese rät allerdings von diesem Weg ab und empfiehlt, den Austausch vom Arzt ausschließen zu lassen. Wie das geht, wird ebenfalls erklärt: „Setzt der Arzt [...] ein Kreuz, heißt das, dass Sie genau das verschriebene Medikament bekommen. Lässt der Arzt das „Aut-idem“-Kästchen frei, muss der Apotheker das von der Kasse vorgeschriebene Präparat herausgeben.“



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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