BMG-Antwort auf FDP-Anfrage

Ministerium: Cannabis-Prüfaufwand in der Apotheke ist Ländersache

Berlin - 24.01.2019, 14:30 Uhr

Die Apotheker sollen weniger Geld für die Verarbeitung von Cannabisblüten bekommen. Wie können die Pharmazeuten entlastet werden? Das BMG verweist auf die Bundesländer. Schleswig-Holstein hat sich hierzu Gedanken gemacht. (s / Foto: DAZ.online)

Die Apotheker sollen weniger Geld für die Verarbeitung von Cannabisblüten bekommen. Wie können die Pharmazeuten entlastet werden? Das BMG verweist auf die Bundesländer. Schleswig-Holstein hat sich hierzu Gedanken gemacht. (s / Foto: DAZ.online)


Länder entscheiden über Fertigarzneimittelstatus

Noch einfacher als in Hessen scheint es in Schleswig-Holstein zu sein. Hier gelten Blüten aus den Niederlanden als Fertigarzneimittel, wodurch die Prüfpflicht entfällt. Auch nach dieser Option, Cannabisblüten als Fertigarzneimittel einzustufen, hatte sich der der FDP-Gesundheitspolitiker erkundigt. Er hatte gefragt, in welchen Bundesländern dies der Fall sei und wie die Bundesregierung die Einstufung von Cannabisblüten als Fertigarzneimittel bewerte. 

Hierzu verweist das BMG auf die Zuständigkeit der Länder. „Die Einstufung von Arzneimitteln als Fertigarzneimittel hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Sie obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor, in welchen Ländern welche konkreten Arzneimittel als Fertigarzneimittel eingestuft  werden“, schreibt Weiss. 

Schinnenburg: erst Arbeitserleichterung, dann Honorarkürzung

Eine Bestrebung, die Regelungen auf Bundesebene zu vereinfachen, besteht offenbar nicht. Der FDP-Politiker Schinnenburg bemängelt, dass die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf sieht: „Die Bundesregierung trägt eine erhebliche Mitverantwortung daran, dass die Abgabe von Medizinalcannabis durch Apotheken aufwendig und damit teuer ist. Ich fordere Minister Spahn auf, umgehend für eine Vereinfachung und Vereinheitlichung in allen Bundesländern zu sorgen: Er muss erreichen, dass Medizinalcannabis wie ein Fertigarzneimittel behandelt wird oder zumindest eine vereinfachte Prüfung ausreicht. Keinesfalls darf lediglich der Apothekenzuschlag gekürzt werden. Eine solche Kürzung ist nur möglich, wenn auch der Aufwand reduziert wird.“



Dr. Bettina Jung, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

Cannabisabgabe

von Frater Vitalis M. OSB am 26.01.2019 um 16:47 Uhr

Wenn ich richtig verstanden habe soll dieses THC als Arzneimittel (!!!) in der Apo. abgegeben werden gegen Rezept. Der Apotheker ist verpflichtet, die Ware zu prüfen- hier dann die Frage: reicht ein organoleptischer Makrobiologischer Befund aus oder muß auch noch das Thc Cbd etc erstellt werden. Menschen die auf dieses Medikament ansprechen sind meist schwerstkrank und leiden unter chronischen Schmerzen. Muß man diesen , gequälten Menschen auch noch das letzte Geld aus der Tasche ziehen? reicht nicht eine organoleptische Befundnahme wie bei anderen Drogen ( Kräuter) aus? St. Bürokratius jubelt !!!!

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Cannabis-Prüfung?

von Hans Denk am 25.01.2019 um 0:47 Uhr

Ich bin Cannabis-Patient. Jede Apotheke in der ich Cannabis bezogen habe rechnete den vollen Preis nach Rezepturverordnung ab. Auf Nachfragen was denn da so teuer geprüft werde, antwortete man mir, dass man das machen müsse und man eben alle Dosen öffne, mal mit den Augen reingucke, ob da auch Cannabis drin sei. Ein Schelm wer denkt, da seien möglicherweise Pommes oder Gummibärchen drin. Abschliessend bestand man immer darauf ein Apothekenetikett von wegen geprüfte Ware aufzukleben.

Es wäre wünschenswert, zukünftig die jeweiligen importierten Chargen Cannabis zentral nicht nur auf Kontamination, sondern auch auf jegliche Wirkstoffe (Cannabinoide und Terpene) chromatographisch zu prüfen, wie man sich das von einem Medikament erwartet.

Aktuell herrscht eher folgender Wettbewerb: Wer scheffelt am meisten Geld mit "Prüfung" der gleichen Charge? Der am meisten davon verkauft!

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Holl. Cannabis-Einzelimport nach § 73 (3)

von Thomas Beck am 24.01.2019 um 18:40 Uhr

Dann sollte man auch anfügen, daß die nach § 73 (3) einzelimportierende Apotheke auch das Haftungsrisiko trägt, das sich aus der Anwendung des einzelimportierten Arzneimittels (hier: Cannabisblüten aus Holland) ergibt.

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AW: Holl. Cannabis-Einzelimport nach § 73 (

von HansDampf am 25.01.2019 um 19:18 Uhr

Das sind dann die gleichen Dosen wie die wie die die geprüft werden. Liegen denn Erkenntnisse vor, wie oft es in den letzten Jahren zu relevanten Beanstandungen oder Vorfällen gekommen ist?

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