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BMG-Antwort auf FDP-Anfrage
Ministerium: Cannabis-Prüfaufwand in der Apotheke ist Ländersache
Der „Schleswig-Holsteinische“ Weg
Eine bundeseinheitliche Regelung zur Entlastung der Apotheker könnte auch dazu beitragen, dass die Sparpläne des Ministers Erfolg haben. Zwar hat Spahn eine klare Vorstellung von der Höhe der Einsparungen. Doch der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) sollen sich auf die Senkung der Zuschläge durch Verhandlung „einigen". Und beide Parteien streiten darüber schon seit Monaten ergebnislos.
Könnten die oben beschriebenen länderspezifischen Ausnahmen als Inspirationsquelle für eine bundeseinheitliche Regelung dienen? Die größte Arbeitserleichterung beim Cannabis scheinen ja die Apotheker in Schleswig-Holstein zu haben, wo Blüten aus Holland als Fertigarzneimittel gelten. Wie funktioniert das eigentlich in Schleswig-Holstein? DAZ.online hat nachgefragt.
Bei der Einstufung von holländischen Blüten als Fertigarzneimittel bezieht sich Schleswig-Holstein auf die Regelung zum Einzelimport im Arzneimittelgesetz (§ 73 Abs. 3 AMG). So erklärt ein Sprecher des dortigen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren gegenüber DAZ.online: „Getrocknete Cannabisblüten für medizinische Zwecke dürfen auf Vorlage einer ärztlichen Verordnung aus den Niederlanden eingeführt werden. Dabei handelt es sich um in den Niederlanden verkehrsfähige Produkte, die entweder auf Basis des § 73 Abs. 3 AMG von einer Apotheke nach Deutschland verbracht und direkt (ohne Be- oder Verarbeitung) an den Patienten abgegeben werden (im Sinne des § 4 AMG ein Fertigarzneimittel) oder in der Apotheke weiter verarbeitet werden, um daraus ein Rezepturarzneimittel herzustellen.“
Weshalb nur für niederländische Blüten?
Und was ist mit Blüten aus Kanada? Diese fallen für das Landesministerium zwar in die Kategorie Arzneimittel, jedoch nicht unbedingt als Fertigarzneimittel: „Medizinalcannabis aus Kanada wird i.d.R. für die weitere Verarbeitung (u.a. physikalische Bearbeitung und Konfektionierung) in Herstellungsbetrieben oder in Apotheken nach DE importiert. Da dieses noch nicht in einer an den Patienten abgabefähigen Form und Verpackung vorliegt, handelt es sich noch nicht um ein Fertigarzneimittel.“
Ist die fehlende Zulassung ein Problem?
Bei näherer Betrachtung stellen sich noch weitere Fragen. So haben Cannabisblüten keine Arzneimittelzulassung beim BfArM beziehungsweise der EMA. Wie kann ein Fertigarzneimittel ohne Zulassung in Deutschland verkehrsfähig sein? Dazu beruft sich das Land Schleswig-Holstein auf die Regelung im SGB V, im sogenannten Cannabisgesetz: „Aufgrund der bisher nicht ausreichenden klinischen Datenlage wurde für getrocknete Cannabisblüten noch keine Zulassung erteilt. Um trotz dessen eine Versorgung von schwerkranken Patienten mit Cannabisblüten für medizinische Zwecke zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zugelassenen Medizinalcannabis ärztlich zu verordnen.“
Und wie steht eigentlich die Bundesoberbehörde zu dem „Schleswig-Holsteinischem“ Weg? Auch hier ein Verweis auf die Länderzuständigkeit. Das BfArM könne sich nicht zur Überwachung durch die Landesbehörden äußern, erklärte ein Sprecher gegenüber DAZ.online.
4 Kommentare
Cannabisabgabe
von Frater Vitalis M. OSB am 26.01.2019 um 16:47 Uhr
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Cannabis-Prüfung?
von Hans Denk am 25.01.2019 um 0:47 Uhr
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Holl. Cannabis-Einzelimport nach § 73 (3)
von Thomas Beck am 24.01.2019 um 18:40 Uhr
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AW: Holl. Cannabis-Einzelimport nach § 73 (
von HansDampf am 25.01.2019 um 19:18 Uhr
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