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Gastkommentar
Regelungen für parenterale Zubereitungen: Viel Lärm um nichts
Das GSAV sollte als Reaktion auf den Skandal in Bottrop auch für mehr Sicherheit in der ambulanten Versorgung mit parenteralen Zubereitungen sorgen und gleichzeitig die Vergütung neu regeln – denn die hat einen gehörigen Einfluss auf die Qualität der Zubereitungen. Allerdings wurde der entsprechende Passus kommentarlos wieder gestrichen. Warum tun sich alle Beteiligten mit einer Neuordnung der ambulanten Versorgung mit parenteralen Zubereitungen so schwer? Dr. Franz Stadler versucht, etwas mehr Klarheit in die aktuelle Situation zu bringen.
Die aktuelle Hilfstaxe Anlage 3 (inkl. der Einigung zum Schiedsspruch vom 19. Januar 2018) ist voller Fehler und Unsinnigkeiten: Wirkstoffbezogene Rabatte, die aus mehr oder weniger virtuellen, nicht mehr dem tatsächlichen Warenwert entsprechenden Lauer-AEKs in einem komplizierten Verfahren berechnet werden und deren Höhe im generischen Bereich in der Spitze bis zu 83,7 Prozent (Doxorubicin, Epirubicin) erreicht, festgesetzte Rabatte auf nicht rabattierte, patentgeschützte Originalia (mindestens 1,6 Prozent), eine rückwirkende (!) Berechnung der Rabattsätze bei Neueinführungen nach dem 1. Ferbruar 2018, und zu alledem eine unzureichende Herstellpauschale, die nach Toxizitäten unterschiedlich hoch ausfällt. So werden für die aseptische Zubereitung von Calciumfolinat 39 Euro und für die von Oxaliplatin 81 Euro Herstellpauschale angesetzt, obwohl beide Vorgänge in der Produktion gleich ablaufen und einen Reinraum sowie ausgebildetes Personal, also die gleichen Grundinvestitionen erfordern.
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Andererseits wird zur zu fordernden Qualität der anzuwenden Infusionen wenig gesagt, die Länge der zumutbaren Transportwege bei gegen mechanischen Stress empfindlichen Wirkstoffen bleibt beispielsweise ungeregelt, und die enthaltenen Verwurfsregelungen werden von manchen Krankenkassen trotz der Verbindlichkeit dieser Regeln nicht anerkannt. All dies wird vom Gesetzgeber ausgeblendet. Dafür kümmert sich das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) in seiner jetzigen Form allein um zusätzliche Kontrollen bei der Zubereitung (teilweise auf Kosten der betroffenen Apotheken) und die Zuständigkeiten der einzelnen Kontrollbehörden.
Reform ist überfällig
Dabei ist seit einigen Jahren klar, dass sich die Verhandlungspartner auf Basis des SGB V, also der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV), nicht auf eine längst überfällige Reform des Versorgungssystems einigen können. In letzter Zeit gab es nur mehr einen Schiedsspruch oder Vergleichseinigungen vor Sozialgerichten, die zudem nicht davon zeugen, dass die beiden Verhandlungspartner wirklich als gleichberechtigte Partner verstanden werden können.
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