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„Bilanzierte Diäten“ sorgen immer wieder für Streit
Bei beiden Produkten handelt es sich um bilanzierte Diäten, die auch als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bezeichnet werden und nur von bestimmten Personengruppen (Patienten) zum Diätmanagement einer bestimmten Krankheit unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden sollen. So soll Probielle® AAD laut Produktinformation, die bei Internetapotheken einsehbar ist, „durch die Ansiedlung natürlicher, im Darm lebender Bakterien dabei helfen, die Nährstoffaufnahme und -verwertung unter Antibiotikatherapie bei AAD zu verbessern.“ Probielle® Reizdarm soll demnach dabei helfen, „die Nährstoffaufnahme bei Reizdarmsyndrom mit Verstopfung zu verbessern“.
Schwierige Abgrenzung
Gerichtliche Auseinandersetzungen über bilanzierte Diäten sind keine Seltenheit. Das liegt unter anderem daran, dass eine Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln oder gar zulassungspflichtigen Arzneimitteln teilweise schwierig ist. So dürfen bilanzierte Diäten nach § 21 Absatz 2 Nr. 2 der Diätverordnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie „eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt“, enthalten. Diese „Beschreibung“ ist für bilanzierte Diäten somit verpflichtend. Auch wenn diese Beschreibung Gesundheitsbezug aufweist, unterliegt sie damit nicht der Health-Claims-Verordnung. So bringen zahlreiche Hersteller ihre Mittel als bilanzierte Diäten auf den Markt, um die Einschränkungen für Health Claims zu umgehen. Formulierungen für unbestimmte Patientengruppen oder Krankheiten oder Zustände, die gar nicht als „Krankheit“ zu klassifizieren sind, sind hier allerdings nicht erlaubt.
Die Grenze zwischen Health Claims und Pflichtangaben ist jedoch schwer zu ziehen – das bleibt dann den Gerichten überlassen. Demnächst werden sich die Kennzeichnungsvorschriften für die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ändern – und verschärfen. Man hat versucht im Zuge der Novellierung des EU-Rechts die Grauzone zu beseitigen. In Zukunft dürfen sie keine gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Health-Claims-Verordnung mehr tragen, denn sie sind für Kranke bestimmt und nicht wie Nahrungsergänzungsmittel für Gesunde. Die entsprechende EU-Regelung (Verordnung (EG) 2016/128) gilt jedoch erst ab dem 22. Februar 2019.
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