Bilanzierte Diäten

Was ist mit Probielle AAD und Reizdarm?

Stuttgart - 13.02.2019, 10:15 Uhr

Probielle AAD und Reizdarm dürfen zwar noch in der Apotheke im Regal stehen, Stada darf die Produkte aber derzeit nicht bewerben. (c / Foto: imago)

Probielle AAD und Reizdarm dürfen zwar noch in der Apotheke im Regal stehen, Stada darf die Produkte aber derzeit nicht bewerben. (c / Foto: imago)


Erst vor kurzem führte Stada seine neue Probiotika-Reihe Probielle® ein. Sie umfasst eigentlich vier Produkte – die Nahrungsergänzungsmittel Balance und Immun sowie AAD und Reizdarm, die laut Lauer-Taxe bilanzierte Diäten sind. Die beiden letzten sucht man allerdings derzeit auf der Homepage von Stada vergeblich.

Der Probiotikamarkt boomt. Das liegt daran, dass in den vergangenen Jahren die Forschung viele neue Erkenntnisse über die Darmflora gewonnen hat, die eine weitaus größere physiologische Bedeutung hat, als die aufgenommene Nahrung zu verwerten und Giftstoffe abzutransportieren. Das hat auch die Pharmaindustrie für sich entdeckt und drängt mit zahlreichen Präparaten auf den Markt, so auch Stada. Das Bad Vilbeler Unternehmen kam Ende vergangenen Jahres mit Probielle® auf den Markt. Und zwar mit den vier Produkten Balance, Immun, AAD und Reizdarm.

Probielle® Balance wird auf der Seite von Stada beworben für Menschen, „die sich häufig aufgebläht fühlen oder eine träge Verdauung haben. Probielle® Immun, das neben zwei Bakterienstämmen die Vitamine A, B6, B12 und C sowie Folsäure, Zink und Selen enthält, soll zur normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Bei beiden Präparaten handelt es sich laut Artikelstamm um Nahrungsergänzungsmittel.

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Keine Information auf der Internetseite 

Keinerlei Informationen findet man allerdings derzeit auf der Internetseite zu AAD, was für antibiotikaassoziierter Durchfall steht, und Reizdarm. Wieso das so ist? DAZ.online hat bei Stada nachgefragt. Eine Sprecherin erklärt, dass man aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsverein die Artikel Probielle® AAD und Reizdarm zurzeit nicht ausliefern oder bewerben könne. Apotheken könnten das Produkt jedoch weiterhin verkaufen. Man arbeite mit Hochdruck daran, eine Lösung für diese Situation zu finden, heißt es. Was konkret das Problem ist, dazu wollte sich Stada nicht äußern.

„Bilanzierte Diäten“ sorgen immer wieder für Streit

Bei beiden Produkten handelt es sich um bilanzierte Diäten, die auch als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bezeichnet werden und nur von bestimmten Personengruppen (Patienten) zum Diätmanagement einer bestimmten Krankheit unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden sollen. So soll Probielle® AAD laut Produktinformation, die bei Internetapotheken einsehbar ist, „durch die Ansiedlung natürlicher, im Darm lebender Bakterien dabei helfen, die Nährstoffaufnahme und -verwertung unter Antibiotikatherapie bei AAD zu verbessern.“ Probielle® Reizdarm soll demnach dabei helfen, „die Nährstoffaufnahme bei Reizdarmsyndrom mit Verstopfung zu verbessern“.

Schwierige Abgrenzung

Gerichtliche Auseinandersetzungen über bilanzierte Diäten sind keine Seltenheit. Das liegt unter anderem daran, dass eine Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln oder gar zulassungspflichtigen Arzneimitteln teilweise schwierig ist. So dürfen bilanzierte Diäten nach § 21 Absatz 2 Nr. 2 der Diätverordnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie „eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt“, enthalten. Diese „Beschreibung“ ist für bilanzierte Diäten somit verpflichtend. Auch wenn diese Beschreibung Gesundheitsbezug aufweist, unterliegt sie damit nicht der Health-Claims-Verordnung. So bringen zahlreiche Hersteller ihre Mittel als bilanzierte Diäten auf den Markt, um die Einschränkungen für Health Claims zu umgehen. Formulierungen für unbestimmte Patientengruppen oder Krankheiten oder Zustände, die gar nicht als „Krankheit“ zu klassifizieren sind, sind hier allerdings nicht erlaubt.

Die Grenze zwischen Health Claims und Pflichtangaben ist jedoch schwer zu ziehen – das bleibt dann den Gerichten überlassen. Demnächst werden sich die Kennzeichnungsvorschriften für die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ändern – und verschärfen. Man hat versucht im Zuge der Novellierung des EU-Rechts die Grauzone zu beseitigen. In Zukunft dürfen sie keine gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Health-Claims-Verordnung mehr tragen, denn sie sind für Kranke bestimmt und nicht wie Nahrungsergänzungsmittel für Gesunde. Die entsprechende EU-Regelung (Verordnung (EG) 2016/128) gilt jedoch erst ab dem 22. Februar 2019.



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