- DAZ.online
- News
- Recht
- Gericht bestätigt 15.000...
Ein Apotheker muss sich nach einem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts damit abfinden, im Jahr 2013 zu einem Kammerbeitrag von knapp 15.000 Euro herangezogen worden zu sein. Um den Beitrag zu ermitteln, stützte sich die Apothekerkammer nicht nur auf die Apothekenumsätze, sondern auch auf die mehr als 20 Mal so hohen Umsätze, die aus der Großhandelstätigkeit des Apothekers resultierten. Das Gericht sah darin weder einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Eine öffentliche Apotheke in Sachsen musste im Jahr 2013 einen durchschnittlichen Kammerbeitrag von 1.706,84 Euro entrichten. Anders traf es einen Apotheker, der zu den 32 der insgesamt beitragspflichtigen 775 Apothekeninhaber des Freistaats zählt, die zusätzlich eine Großhandelserlaubnis besitzen. Er erhielt im April 2013 einen Bescheid der Sächsischen Landesapothekerkammer, nach dem er knapp 15.000 Euro Beitrag zahlen sollte. Zum damaligen Zeitpunkt betrug der Inhaberbeitrag laut Sächsischer Beitragsordnung 0,085 Prozent des Nettoumsatzes der Apotheke. Die Kammer zog sowohl den Umsatz der Einzelhandelstätigkeit (Apotheke) heran – 752.000 Euro – als auch den der Großhandelstätigkeit, der sich auf 17.765.000 Euro belief. Dadurch kam sie auf einen Beitrag von 607,24 Euro für die Apothekentätigkeit und von 14.345,24 Euro für den Großhandel. Der Apotheker erhob Widerspruch gegen den Bescheid, soweit er sich auf die Beitragsfestsetzung wegen der Großhandelstätigkeit bezog. Nachdem dieser zurückgewiesen wurde, zog er vor Gericht.
Der Apotheker ist überzeugt, dass die Beitragsordnung die Umsätze aus der Großhandelstätigkeit nicht der Beitragspflicht unterwirft. Vielmehr verstoße die Gleichbehandlung des Großhandels- und des Einzelhandelsbetriebs gegen den Gleichheitssatz. Dabei gibt er zu bedenken, dass er mit seiner Einzelhandelstätigkeit einen Rohertrag von knapp 28 Prozent erziele, während jener aus der Großhandelstätigkeit oft nur bei 0,3 Prozent liege. Die Kammer hielt dem entgegen, dass zum Umsatz der Apotheke alle Umsätze gehörten, die aus dem Betrieb der Apotheke heraus vorgenommen würden.
Schon in erster Instanz abgewiesen
Schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz blieb die Klage des Apothekers erfolglos. Das Gericht befand, dass seine beitragspflichtige Tätigkeit die gesamte als Apotheker ausgeübte Tätigkeit umfasse – also auch seine Tätigkeit als Großhändler. Dies sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Apotheker ging daraufhin in Berufung.
Doch auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen hat die Klage des Pharmazeuten nun abgewiesen. Der Beitragsbescheid der Kammer sei rechtmäßig. Schon an der Rechtsgrundlage sei nicht zu zweifeln. Die Beitragsordnung genüge den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zudem bestünden keine Bedenken gegen eine am Umsatz einer Apotheke orientierte Beitragsbemessung. Hier seien die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Umsätze aus dem „Betrieb der im Bereich der Beklagten betriebenen Apotheke“ erzielt worden. Eine rechtliche Trennung oder Abgrenzung zwischen der Einzel- und der Großhandelstätigkeit bestehe nicht.
1 Kommentar
Bundesland spezifisch?
von Andreas Grünebaum am 20.02.2019 um 18:55 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.