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Verordnung tritt in Kraft
Strengere Regeln und klare Verhältnisse für bilanzierte Diäten
Was muss und was darf nicht draufstehen?
Die delegierte Verordnung zu den bilanzierten Diäten, die jetzt Geltung erlangt, enthält besondere Vorgaben für die Kennzeichnung der Produkte. Diese müssen zum Beispiel den Hinweis tragen „Zum Diätmanagement bei …“, ergänzt durch die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden, für die das Erzeugnis bestimmt ist, sowie den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss. Besonders wichtig: Mit dem Geltungsbeginn der Verordnung sind nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gemäß der „Health Claims-Verordnung“ für bilanzierte Diäten nicht mehr zulässig. Der Grund dafür ist, dass sich diese an Gesunde richten, bilanzierte Diäten aber für Kranke bestimmt sind. Die besonderen Anforderungen an die Nährwertdeklaration für bilanzierte Diäten finden sich ebenfalls in der delegierten Verordnung.
Keine Hintertürchen für zweifelhafte Produkte
Die Neuregelung des Rechts für diätetische Lebensmittel hat aber auch noch einen anderen Zweck. Sie soll bestehende Hintertürchen für zweifelhafte Gesundheitsmittel schließen, die als ergänzende bilanzierte Diäten auf dem Markt kommen wollen, aber tatsächlich keine sind. Beispiele für unzulässige Angaben bei ergänzenden bilanzierten Diäten sind: „L-Arginin zur Herstellung des blutgefäßerweiternden Botenstoffs Stickstoffmonoxid (Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen)“ oder auch Zustände, die gar nicht als „Krankheit“ zu klassifizieren sind, wie etwa Burn-out/chronische Müdigkeit. Solche Erzeugnisse sind tatsächlich vielfach als Nahrungsergänzungsmittel (NEM) oder sogar als zulassungspflichtiges Arzneimittel einzustufen.
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