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Verordnung tritt in Kraft
Strengere Regeln und klare Verhältnisse für bilanzierte Diäten
Was ist mit der Bestandsware?
Im September 2016 haben das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL und das BfArM ein gemeinsames Positionspapier zu bilanzierten Diäten bekannt gemacht. Basierend auf sieben charakteristischen Prüfungsmerkmalen und einem Entscheidungsbaum liefert das Dokument wertvolle Hilfestellungen zur Einordnung der Produkte und zum Herausfischen „schwarzer Schafe“, die sich zu Unrecht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke präsentieren.
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In Zukunft wird aber auch noch ein anderer Hebel angesetzt, um den Markt von Produkten mit einer fragwürdigen Zweckbestimmung freizuhalten. Bisher mussten die Hersteller das Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät lediglich beim BVL anzeigen und ein Muster des Etiketts einreichen. Nach der delegierten Verordnung sollen nun zusätzlich „alle anderen Informationen vorgelegt werden, die die zuständige Behörde vernünftigerweise verlangen kann, um sich von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überzeugen.“ So bekommt die Behörde ein erheblich genaueres Profil des jeweiligen Produktes und kann gegebenenfalls gleich einschreiten, bevor es überhaupt auf den Markt kommt.
Ab dem 22. Februar 2019 dürfen bilanzierte Diäten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung genügen. Bestandsware in den Apotheken darf abverkauft werden, aber nur, wenn sie dem bisherigen Recht entspricht.
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