Terminservice- und Versorgungsgesetz

Impfstoffe: 1 Euro Fixhonorar, maximal 75 Euro pro Verordnungszeile

Berlin - 28.02.2019, 10:20 Uhr

Zur Vergütung der Apotheker bei Impfstoffen liegt im TSVG schon wieder ein neuer Gesetzesvorschlag vor. (m / Foto: imago)

Zur Vergütung der Apotheker bei Impfstoffen liegt im TSVG schon wieder ein neuer Gesetzesvorschlag vor. (m / Foto: imago)


Neue Aufgaben für den Notdienstfonds

Das TSVG enthält noch weitere für Apotheker wichtige Neuregelungen. So sieht eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag vor, den Deutschen Apothekerverband (DAV) zu verpflichten, dem BMG regelmäßig Auswertungen zu den beim Notdienstfonds vorhandenen Daten zu abgegebenen Rx-Packungen zu übermitteln. Diese Daten könnten eine „wichtige Grundlage für etwaige gesetzgeberische Maßnahmen zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken sein“, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags. Daher soll dem BMG der Zugriff hierauf ermöglicht werden. Außerdem soll das Ministerium ermächtigt werden, die Aufgaben des beim DAV angesiedelten Notdienstfonds zu erweitern. Hintergrund könnte der anstehende Aufbau der Telematikinfrastruktur sein. Kürzlich hatten DAV und die Kassen festgelegt, wie hoch die Zuschüsse für die Apotheker sind, die sie für die Anbindung an die sogenannte „TI“ erhalten. Diese Zuschüsse könnten über den Notdienstfonds an die einzelnen Apotheken verteilt werden – dazu müsste das BMG den Fonds aber erst mit dieser Aufgabe betrauen.

Keine Veränderungen mehr beim Großhandelsrabatt

Ebenso unverändert im Gesetz ist die gesetzliche Fixierung der Großhandelsrabatte. Schon im ersten TSVG-Entwurf hatte das BMG im vergangenen Jahr festgehalten, dass Großhändler den Apothekern maximal 3,15 Prozent Rabatt auf Arzneimittel gewähren dürfen. Das Ministerium will damit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 reagieren. Damals hatten die Richter angemerkt, dass das Großhandelsfixhonorar von 70 Cent nicht eindeutig genug als Fixum gesetzlich festgehalten sei.

Um diese Regelung hatte es in den vergangenen Wochen jedoch Diskussionen gegeben. Denn in der nun vom Kabinett beschlossenen Begründung des TSVG war zusätzlich zur Rabatt-Fixierung von „im Handel allgemein üblichen Skonti“ die Rede. Der Großhandelsverband Phagro hatte diese Formulierung nicht begrüßt und in einer Stellungnahmen eine „eindeutige Klarstellung“ gefordert, nach der die Summe aus Rabatten UND Skonti den prozentualen Zuschlag in Höhe von 3,15 Prozent nicht übersteigen dürfe. Doch weder das BMG noch die Regierungsfraktionen haben diesem Wunsch des Phagro bislang entsprochen: In den zahlreichen Änderungsanträgen zum TSVG findet sich zumindest bislang keine Umstellung der ursprünglichen Formulierung im Gesetz.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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