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Landgericht Berlin
Weg frei für die Plädoyers im „Datenklau“-Prozess
Die Strafverteidiger von Apotheke Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz und Christoph H. haben am heutigen Dienstag nochmals Anlauf genommen, den Prozess um den mutmaßlichen „Datenklau“ aus dem Bundesgesundheitsministerium platzen zu lassen. Sie sind der Ansicht, die Strafkammer, vor der seit über einem Jahr verhandelt wird, sei überhaupt nicht zuständig. Doch das Gericht ist anderer Ansicht – und so sollte dem geplanten Plädoyer der Staatsanwaltschaft am 13. März nichts entgegenstehen.
Der Strafprozess gegen den früheren ABDA-Sprecher und heutigen Apotheke Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz sowie den ehemals für das Bundesgesundheitsministerium (BMG) als externer Systemadministrator tätigen Christoph H. nähert sich seinem Ende. Die beiden Männer stehen bereits seit Anfang Januar 2018 vor dem Berliner Landgericht. Sie sind gemeinsam angeklagt, interne Mails mit brisanten politischen Inhalten aus dem BMG abgezweigt und sich damit des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) schuldig gemacht zu haben. In den vergangenen Monaten zog sich der Prozess in die Länge, ohne dass viel geschah. Doch bei der nächsten mündlichen Verhandlung am 13. März soll der Staatsanwalt sein abschließendes Plädoyer halten, beim übernächsten Termin sind die Verteidiger der Angeklagten an der Reihe. Im April könnte dann endlich ein Urteil fallen.
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Doch am heutigen Verhandlungstag setzten die Verteidiger nochmals einiges daran, den gesamten Prozess vor der 1. Großen Strafkammer platzen zu lassen. Bereits beim letzten Termin zur mündlichen Verhandlung hatte Bellartz‘ Anwalt Carsten Wegner nach 36 Verhandlungstagen erstmals moniert, dass das Verfahren vor einer falschen Strafkammer stattfinde. Denn das Landgericht hat für Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz eine eigene Strafkammer mit Sonderzuständigkeit eingerichtet, die 26. – dort gehöre der Prozess hin.
Dazu äußerte sich nun heute der Vorsitzende Richter: Es sei richtig, dass seine eigene Kammer anfänglich nicht zuständig gewesen sei. „Das ist uns damals entgangen“. Ebenso wenig sei es der Staatsanwaltschaft aufgefallen und auch die Anwälte hätten es über ein Jahr lang nicht bemerkt. Doch es gebe eine interne Regelung im Geschäftsverteilungsplan, so der Richter, die besage, dass eine Zivilkammer, die mit der Bearbeitung einer Sache begonnen habe, diese weiterbearbeiten könne, wenn das Verfahren eröffnet wurde und sich später eine Unzuständigkeit herausstellt. Diese Regelung sei auch analog auf Strafverfahren anzuwenden: Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens sei die 1. Große Strafkammer damit zuständig geworden.
Zurück auf Los?
Für Wegner eine offensichtlich unakzeptable Antwort. Er stellte daraufhin den Antrag, die mündliche Verhandlung auszusetzen und das Verfahren der 26. Strafkammer zuzuweisen. Er verwies darauf, dass das Recht seines Mandanten auf den gesetzlichen Richter verletzt sei. Dieses Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 101 GG). Besonders irritiert zeigte sich der Anwalt, dass der Staatsanwalt überhaupt nicht auf diese Einwände reagierte. Eine Stellungnahme lehnte dieser – wie so oft in diesem Verfahren – ab. Hilfsweise beantragte Wegner, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeugen zu befragen, warum er nicht darauf geachtet habe, dass die Grundsätze der Unparteilichkeit und Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden.
Das Gericht lehnte die Anträge nach kurzer Pause ab – aus den bereits zu Beginn dargelegten Gründen. Sie hätten auch keine Relevanz für die Beurteilung der Schuld- und Rechtsfolgenfrage. Daraufhin setzte der Verteidiger von H., Nikolai Venn, der sich Wegners Antrag angeschlossen hatte, zu einer mündlichen Gegenvorstellung an: Die analoge Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften auf einen Strafprozess sei bereits zweifelhaft. Zudem wären sonst bundesrechtliche strafprozessuale Vorschriften hinfällig – und könne ein Geschäftsverteilungsplan Bundesrecht brechen? Wäre das richtig, sei es gar nicht mehr möglich, dass nach der Eröffnung einer Hauptverhandlung eine Kammer für unzuständig befunden werden kann.
Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz nicht mehr Verfahrensgegenstand
Sodann zog sich das Gericht nochmals länger zur Beratung zurück – und verkündete im Anschluss erneut einen Beschluss, in dem es keine Zweifel an seiner eigenen Zuständigkeit ließ. Der Vorsitzende Richter wies überdies darauf hin, dass einer Verweisung an die 26. Strafkammer auch der Umstand entgegenstehe, dass Zuwiderhandlungen gegen das Bundesdatenschutzgesetz gar nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind. Zwar waren in der Anklageschrift ursprünglich auch Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz genannt – doch diese Anklagepunkte sind bereits im Laufe des Verfahrens eingestellt worden. Man konzentriert sich seither nur noch auf das Ausspähen von Daten gemäß § 202a Strafgesetzbuch.
Wären die Anwälte mit ihrer Rüge durchgekommen, hätte der Prozess
nochmals ganz neu aufgerollt werden müssen. Doch vermutlich spekulieren sie, vor einer anderen Strafkammer schnell zu einer Einstellung des Verfahrens zu kommen.
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