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Landgericht Berlin
Weg frei für die Plädoyers im „Datenklau“-Prozess
Die Strafverteidiger von Apotheke Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz und Christoph H. haben am heutigen Dienstag nochmals Anlauf genommen, den Prozess um den mutmaßlichen „Datenklau“ aus dem Bundesgesundheitsministerium platzen zu lassen. Sie sind der Ansicht, die Strafkammer, vor der seit über einem Jahr verhandelt wird, sei überhaupt nicht zuständig. Doch das Gericht ist anderer Ansicht – und so sollte dem geplanten Plädoyer der Staatsanwaltschaft am 13. März nichts entgegenstehen.
Der Strafprozess gegen den früheren ABDA-Sprecher und heutigen Apotheke Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz sowie den ehemals für das Bundesgesundheitsministerium (BMG) als externer Systemadministrator tätigen Christoph H. nähert sich seinem Ende. Die beiden Männer stehen bereits seit Anfang Januar 2018 vor dem Berliner Landgericht. Sie sind gemeinsam angeklagt, interne Mails mit brisanten politischen Inhalten aus dem BMG abgezweigt und sich damit des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) schuldig gemacht zu haben. In den vergangenen Monaten zog sich der Prozess in die Länge, ohne dass viel geschah. Doch bei der nächsten mündlichen Verhandlung am 13. März soll der Staatsanwalt sein abschließendes Plädoyer halten, beim übernächsten Termin sind die Verteidiger der Angeklagten an der Reihe. Im April könnte dann endlich ein Urteil fallen.
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Doch am heutigen Verhandlungstag setzten die Verteidiger nochmals einiges daran, den gesamten Prozess vor der 1. Großen Strafkammer platzen zu lassen. Bereits beim letzten Termin zur mündlichen Verhandlung hatte Bellartz‘ Anwalt Carsten Wegner nach 36 Verhandlungstagen erstmals moniert, dass das Verfahren vor einer falschen Strafkammer stattfinde. Denn das Landgericht hat für Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz eine eigene Strafkammer mit Sonderzuständigkeit eingerichtet, die 26. – dort gehöre der Prozess hin.
Dazu äußerte sich nun heute der Vorsitzende Richter: Es sei richtig, dass seine eigene Kammer anfänglich nicht zuständig gewesen sei. „Das ist uns damals entgangen“. Ebenso wenig sei es der Staatsanwaltschaft aufgefallen und auch die Anwälte hätten es über ein Jahr lang nicht bemerkt. Doch es gebe eine interne Regelung im Geschäftsverteilungsplan, so der Richter, die besage, dass eine Zivilkammer, die mit der Bearbeitung einer Sache begonnen habe, diese weiterbearbeiten könne, wenn das Verfahren eröffnet wurde und sich später eine Unzuständigkeit herausstellt. Diese Regelung sei auch analog auf Strafverfahren anzuwenden: Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens sei die 1. Große Strafkammer damit zuständig geworden.
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