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Landgericht Berlin
Weg frei für die Plädoyers im „Datenklau“-Prozess
Zurück auf Los?
Für Wegner eine offensichtlich unakzeptable Antwort. Er stellte daraufhin den Antrag, die mündliche Verhandlung auszusetzen und das Verfahren der 26. Strafkammer zuzuweisen. Er verwies darauf, dass das Recht seines Mandanten auf den gesetzlichen Richter verletzt sei. Dieses Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 101 GG). Besonders irritiert zeigte sich der Anwalt, dass der Staatsanwalt überhaupt nicht auf diese Einwände reagierte. Eine Stellungnahme lehnte dieser – wie so oft in diesem Verfahren – ab. Hilfsweise beantragte Wegner, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeugen zu befragen, warum er nicht darauf geachtet habe, dass die Grundsätze der Unparteilichkeit und Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden.
Das Gericht lehnte die Anträge nach kurzer Pause ab – aus den bereits zu Beginn dargelegten Gründen. Sie hätten auch keine Relevanz für die Beurteilung der Schuld- und Rechtsfolgenfrage. Daraufhin setzte der Verteidiger von H., Nikolai Venn, der sich Wegners Antrag angeschlossen hatte, zu einer mündlichen Gegenvorstellung an: Die analoge Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften auf einen Strafprozess sei bereits zweifelhaft. Zudem wären sonst bundesrechtliche strafprozessuale Vorschriften hinfällig – und könne ein Geschäftsverteilungsplan Bundesrecht brechen? Wäre das richtig, sei es gar nicht mehr möglich, dass nach der Eröffnung einer Hauptverhandlung eine Kammer für unzuständig befunden werden kann.
Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz nicht mehr Verfahrensgegenstand
Sodann zog sich das Gericht nochmals länger zur Beratung zurück – und verkündete im Anschluss erneut einen Beschluss, in dem es keine Zweifel an seiner eigenen Zuständigkeit ließ. Der Vorsitzende Richter wies überdies darauf hin, dass einer Verweisung an die 26. Strafkammer auch der Umstand entgegenstehe, dass Zuwiderhandlungen gegen das Bundesdatenschutzgesetz gar nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind. Zwar waren in der Anklageschrift ursprünglich auch Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz genannt – doch diese Anklagepunkte sind bereits im Laufe des Verfahrens eingestellt worden. Man konzentriert sich seither nur noch auf das Ausspähen von Daten gemäß § 202a Strafgesetzbuch.
Wären die Anwälte mit ihrer Rüge durchgekommen, hätte der Prozess
nochmals ganz neu aufgerollt werden müssen. Doch vermutlich spekulieren sie, vor einer anderen Strafkammer schnell zu einer Einstellung des Verfahrens zu kommen.
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