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Noch ein Vertragsverletzungsverfahren
EU setzt Deutschland weitere Frist zur Apotheker-Berufsanerkennung
EU: Regulierungen sind nicht angemessen
Doch der Kommission gehen die in Deutschland ergriffenen Maßnahmen offenbar nicht weit genug. Die EU hat der Bundesregierung eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ zukommen lassen, in der Deutschland aufgefordert wird, weitere Regelungen zu treffen, die die Anerkennung ausländischer Qualifikationen hierzulande erleichtern. Es handelt sich hierbei um ein reguläres Vertragsverletzungsverfahren, bei dem feste Abläufe gelten. Reagiert die Bundesregierung nicht innerhalb der kommenden zwei Monate, will die EU-Kommission vor dem EuGH klagen.
Um welche Regelungen es der Kommission geht und inwiefern der Apothekerberuf oder andere reglementierte Berufsgruppen betroffen sind, bleibt bislang jedoch unklar. Denn in ihrer Begründung listet die Kommission nur sehr grob einige Felder auf, die aus ihrer Sicht neu reguliert werden müssten, ohne dabei ins Detail zu gehen. Deutschland müsse demnach beim oben beschrieben „Vorwarnmechanismus“ nacharbeiten. Ebenso gibt es laut EU Nachholbedarf beim partiellen Berufszugang von EU-Fachkräften – diese Regelung dürfte Apotheker aber nicht betreffen, sondern eher Medizinisch-technische Assistenten (MTA) und Psychotherapeuten.
Sprachliche Anforderungen sollen geprüft werden
Aber auch bei der „Verhältnismäßigkeit der sprachlichen Anforderungen“ müsse die Bundesregierung ihre Regelungen umstellen. Hiervon wären Apotheker sicherlich auch betroffen – schließlich müssen Pharmazeuten aus anderen Ländern hierzulande gewisse Sprachtests bestehen, um arbeiten zu dürfen. Außerdem müsse Deutschland die Verhältnismäßigkeit „regulatorischer Hindernisse“ überprüfen. Die sogenannte „3-Jahres-Regel“ für Apothekeninhaber ist hier nicht explizit genannt. Vorstellbar wäre aber, dass sich die EU-Kommission genau an solchen Regulierungen stört. Zur Erklärung: Nach der 3-Jahres-Klausel ist einem Apotheker, der die pharmazeutische Prüfung nicht in Deutschland bestanden hat, die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird (§ 2 BApO).
Spannend ist auch die Tragweite des Vertragsverletzungsverfahrens: Die Kommission hat nämlich insgesamt 24 EU-Ländern in dieser Angelegenheit eine solche Stellungnahme zukommen lassen – all diese Staaten haben nun ebenfalls die oben beschriebene Zweimonatsfrist. In Estland und Lettland ist das Verfahren noch nicht ganz so vorangeschritten. Die beiden baltischen Staaten sind im Vertragsverletzungsverfahren noch eine Stufe zurück und haben somit noch etwas länger Zeit, um Regelungen umzustellen, bevor es zu einer Klage kommt.
4 Kommentare
Richtige Richtung
von Benedikt Schneider am 12.03.2019 um 11:13 Uhr
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EU
von Anita Peter am 11.03.2019 um 7:54 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: EU
von Heiko Barz am 11.03.2019 um 11:14 Uhr
AW: EU
von H. Schulze am 11.03.2019 um 19:11 Uhr
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