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Strohmann-Geschäft
Hamburger Apotheker zu Gefängnisstrafe verurteilt
MVZ durfte ab September 2014 nicht mehr abrechnen
Da dieses Strohmann-Konstrukt nicht zulässig war, konnten auch die Abrechnungen nicht rechtmäßig erfolgen. § 95 SGB V gibt vor, wer MVZ gründen darf – Apotheker sind aus den oben genannten Gründen nicht dabei. Und es wird auch geregelt, dass einem MVZ die Zulassung zu entziehen ist, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht vorliegen. Damit hätte dem MVZ zum 1. September 2014 die Zulassung entzogen werden müssen, meinen die Richter. Ab diesem Zeitpunkt habe auch die Berechtigung zur Abrechnung gefehlt.
Am heutigen Montag – nach elf Verhandlungstagen – wurden Z. und die beiden Ärzte zu Haftstrafen verurteilt. Z. muss demnach für dreieinhalb Jahre ins Gefängnis. Der Strohmann D. erhielt zehn Monate auf Bewährung, der Helfer F. sechs Monate auf Bewährung. Bei letzterem fiel die Strafe nicht zuletzt deshalb so milde aus, weil er maßgeblich zur Aufklärung beigetragen habe, so ein Gerichtssprecher. Zudem sollen die rund 1,5 Millionen Euro, die durch den Betrug erlangt wurden, eingezogen werden. Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht: Der Apotheker und die Ärzte können binnen einer Woche Revision einlegen.
Z. ist kein
unbeschriebenes Blatt in der Szene. Der Zyto-Apotheker hatte zuletzt im
Zusammenhang mit einer Zytostatika-Ausschreibung der AOK
Rheinland-Hamburg für Schlagzeilen gesorgt – aber auch zuvor war er
schon verschiedentlich zwielichtiger Machenschaften bezichtigt worden. Dagegen hatte er sich stets zur Wehr gesetzt.
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