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Für die Bestellung von 100 Impfdosen, 100 Kanülen oder Alkoholtupfer als kostenfreien „Service-Artikel“ dazu? Dieses Angebot einer Apotheke an Ärzte gefällt der Wettbewerbszentrale nicht. Sie sieht darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Zugabeverbot und die strafrechtlichen Normen zur Korruption im Gesundheitswesen. Das Oberlandesgericht Köln ist allerdings anderer Meinung.
Das in § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verankerte Zugabeverbot ist ein Dauerbrenner des Wettbewerbsrechts. Welche Zuwendungen sind erlaubt, wenn es um Arzneimittel oder Medizinprodukte geht? Bei Apotheken stehen meist kleine Geschenke oder Gutscheine im Fokus, die Kunden bei einem Einkauf gewährt werden. Grundsätzlich sind solche Zuwendungen zwar verboten – doch für gewisse Fälle sieht das Heilmittelwerbegesetz durchaus Ausnahmen vor. Etwa, wenn es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt und die Zugabe nicht bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel erfolgt.
Um diese Ausnahmen des § 7 HWG geht es auch in einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Es hatte über eine Marketingaktion einer Apotheke gegenüber Ärzten zu entscheiden. Angestoßen hatte das Verfahren die Wettbewerbszentrale. Sie monierte ein Bestellformular für Impfstoffe, das sich in einem Katalog der Apotheke befand. Unterhalb der eigentlichen Impfstoff-Order hat der bestellende Arzt auf diesem die Möglichkeit, unter fünf verschiedenen Service-Artikeln zu wählen, die er bei einer Bestellung ab 100 Impfstoffdosen zusätzlich erhält: Kanülen in zwei verschiedenen Größen (100 Stück), lnjektionspflaster (100 Stk.), Alkoholtupfer oder Kanülensammler. Der Apothekenverkaufspreis dieser Artikel lag zwischen 2,22 Euro und 3,22 Euro, ihr Gesamtwert bei rund 13 Euro.
Die Wettbewerbszentrale sieht darin nicht nur einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG, sondern auch gegen die strafrechtlichen Korruptionsnormen (§§ 299a, 299b StGB). Auf eine entsprechende Abmahnung hin hat sich die Apotheke zwar bereit erklärt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – aber nur soweit es um Impfstoffe geht, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen. Das lehnte die Wettbewerbszentrale als unzureichend ab. Schließlich ist die überwiegende Zahl der Impfstoffe nicht preisgebunden.
Es folgte die Klage. Das Landgericht Köln gab zunächst noch der Wettbewerbszentrale Recht: Die vom Bundesgerichtshof bei der Zuwendung an Verbraucher gezogene Wertgrenze von einem Euro sei auch gegenüber Angehörigen der Fachkreise zugrunde zu legen, urteilte es.
1 Kommentar
Zugabe
von Sven Larisch am 04.07.2019 um 13:03 Uhr
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