Oberlandesgericht Köln

Apotheke darf Arzt Kanülen schenken

Berlin - 22.03.2019, 07:00 Uhr

Für eine Bestellung von Impfdosen kann es von der Apotheke ruhig 100 Kanülen, Tupfer und einen Kanülensammler dazu geben, meint das Oberlandesgericht Köln. (m / Foto: imago / Westend61)

Für eine Bestellung von Impfdosen kann es von der Apotheke ruhig 100 Kanülen, Tupfer und einen Kanülensammler dazu geben, meint das Oberlandesgericht Köln. (m / Foto: imago / Westend61)


Für die Bestellung von 100 Impfdosen, 100 Kanülen oder Alkoholtupfer als kostenfreien „Service-Artikel“ dazu? Dieses Angebot einer Apotheke an Ärzte gefällt der Wettbewerbszentrale nicht. Sie sieht darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Zugabeverbot und die strafrechtlichen Normen zur Korruption im Gesundheitswesen. Das Oberlandesgericht Köln ist allerdings anderer Meinung.

Das in § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verankerte Zugabeverbot ist ein Dauerbrenner des Wettbewerbsrechts. Welche Zuwendungen sind erlaubt, wenn es um Arzneimittel oder Medizinprodukte geht? Bei Apotheken stehen meist kleine Geschenke oder Gutscheine im Fokus, die Kunden bei einem Einkauf gewährt werden. Grundsätzlich sind solche Zuwendungen zwar verboten – doch für gewisse Fälle sieht das Heilmittelwerbegesetz durchaus Ausnahmen vor. Etwa, wenn es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt und die Zugabe nicht bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel erfolgt.

Um diese Ausnahmen des § 7 HWG geht es auch in einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Es hatte über eine Marketingaktion einer Apotheke gegenüber Ärzten zu entscheiden. Angestoßen hatte das Verfahren die Wettbewerbszentrale. Sie monierte ein Bestellformular für Impfstoffe, das sich in einem Katalog der Apotheke befand. Unterhalb der eigentlichen Impfstoff-Order hat der bestellende Arzt auf diesem die Möglichkeit, unter fünf verschiedenen Service-Artikeln zu wählen, die er bei einer Bestellung ab 100 Impfstoffdosen zusätzlich erhält: Kanülen in zwei verschiedenen Größen (100 Stück), lnjektionspflaster (100 Stk.), Alkoholtupfer oder Kanülensammler. Der Apothekenverkaufspreis dieser Artikel lag zwischen 2,22 Euro und 3,22 Euro, ihr Gesamtwert bei rund 13 Euro.

Die Wettbewerbszentrale sieht darin nicht nur einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG, sondern auch gegen die strafrechtlichen Korruptionsnormen (§§ 299a, 299b StGB). Auf eine entsprechende Abmahnung hin hat sich die Apotheke zwar bereit erklärt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – aber nur soweit es um Impfstoffe geht, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen. Das lehnte die Wettbewerbszentrale als unzureichend ab. Schließlich ist die überwiegende Zahl der Impfstoffe nicht preisgebunden.

Es folgte die Klage. Das Landgericht Köln gab zunächst noch der Wettbewerbszentrale Recht: Die vom Bundesgerichtshof bei der Zuwendung an Verbraucher gezogene Wertgrenze von einem Euro sei auch gegenüber Angehörigen der Fachkreise zugrunde zu legen, urteilte es.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Zugabe

von Sven Larisch am 04.07.2019 um 13:03 Uhr

Das das OLG Köln so entschieden hat finde ich auch mehr als irritierend. Zugaben in der angebotenen Art können eine Arztpraxis durchaus bewegen, ihre Bestellung an eine bestimmte Apotheke abzugeben. Weniger Verbrauchsmaterial, das Sie selber kaufen müssen. Und Ärzte sind durchaus Sparfüchse 8höflich gesagt)- das weiss jeder, der schon mal auf einem Ärztekongress mit Industriebeteilung war. Da ist kein Pröbchen, kein Kugelschreiber, kein Schreibblock oder sonstiges sicher.
entweder gilt das Urteil vom 6.6 des BGH auch für Apotheke/Arzt in aller Konsequenz, oder wir lassen es und geben geringe Zugabe wie Taschentücher etc. auch weiterhin an unsere Kunden. Die Apotheke darf keine Zugaben von der Industrie als Muster erhalten, aber der Arzt kriegt Sachen aus der Apotheke- kostenlos? Schon wieder zweierlei Maß. Langsam verstehe ich unsere Rechtsprechung nicht mehr. Aber in Köln tickt die Welt eh etwas anders- in vielen Bereichen alles ein großer Karnevalsverein- genannt die Klüngelköpp.

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