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Urteilsgründe des Landgerichts Stendal
DocMorris als potenzieller Betrugs-Gehilfe
Jedenfalls ein versuchter Betrug
Ausführlich setzt sich das Gericht mit einem Betrug zulasten der privaten Krankenversicherung auseinander. Durch diesen liege nämlich eine unlautere geschäftliche Handlung vor, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen könne. Das Gericht prüft die Tatbestandsmerkmale des Betrugs durchs – und kommt zu dem Ergebnis: Ein Patient, der die „Rezeptkopie zur Vorlage bei der Krankenkasse“ tatsächlich bei der Versicherung vorlegt, begeht einen Betrug. Der Versicherungsschutz der privaten Kasse erstrecke sich nur auf die vom Versicherungsnehmer tatsächlich erbrachten Aufwendungen – Preisnachlässe minderten diese Leistungspflicht, so dass der erforderliche Vermögensschaden entstehe. Auch am Vorsatz zweifelt das Gericht im Fall der Fälle nicht. Hier allerdings ist gerade nicht zu einer Vorlage bei der Versicherung gekommen. Es gab auch keine Zahlung und keinen Schaden. Daher komme nur ein versuchter Betrug in Betracht.
Keine strafbare Teilnahmehandlung
Nun prüfte das Gericht, ob DocMorris zu diesem versuchten Betrug anstiften oder Beihilfe leisten konnte und wollte. Was die Anstiftung betrifft, sind die Richter überzeugt: Mit der Übersendung der bloßen „Rezeptkopie“ hat DocMorris bewusst den Anreiz für den Versicherungsnehmer geschaffen, seiner Krankenversicherung nur diese, nicht aber zugleich die separate Vorteilsübersicht vorzulegen. Der Versender habe auch gewusst, dass dies zur Erstattung eines tatsächlich nicht geleisteten Preises führen könne. Aber letztlich muss das Gericht feststellen: Es liegt nur eine versuchte Anstiftung vor, denn zum Betrug kam es ja nicht. Und ein solcher Versuch ist nur strafbar, wenn man ein Verbrechen im Sinn hatte, also eine Straftat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Das ist der Betrug nicht, er ist lediglich ein Vergehen.
Und wie steht es um eine Beihilfe zum Betrug? Beihilfe ist jede vorsätzliche geleistete Hilfe zu einer rechtswidrigen Haupttat. Und durch die Vorlage einer Bescheinigung, die die tatsächlichen Aufwendungen des Versicherungsnehmers nicht ausweist, kommt aus Sicht der Richter eine Beihilfe von DocMorris zu einer Betrugshandlung klar in Betracht. In der Einschätzung, dass das Unternehmen auch vorsätzlich „helfen“ will, sieht sich das Gericht sogar durch den eigenen Vortrag seitens DocMorris bestätigt. Hier hatte man nämlich erklärt: Würde man von dem Versender verlangen, die gewährten Rezeptboni auf den Rezeptkopien zu vermerken, würde dies aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die privaten Krankenversicherungen dem Versicherten nur den um den Rezeptbonus verminderten Betrag erstatten würden. Damit ist die Sache für das Gericht klar. Dennoch: Eine Strafbarkeit ist nicht gegeben, weil die Haupttat, der Betrug, nicht begangen wurde, sondern nur das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung erreicht hat.
1 Kommentar
wie ist die lage heute
von anton am 19.12.2019 um 21:52 Uhr
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