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Referentenentwurf
PTA-Reformgesetz: Keine längere Ausbildung, aber mehr Eigenständigkeit
Was sich ändert: Berufsbild und Aufsichtsverzicht
Doch was soll sich nun verändern? Zunächst einmal wird im Berufsgesetz erstmals ein richtiges Berufsbild geschaffen: In zehn Punkten werden Tätigkeiten aufgeführt, die die PTA-Tätigkeit insbesondere umfasst. Dazu zählt neben der Herstellung von Arzneimitteln, der Prüfung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln sowie der Abgabe von Arzneimitteln einschließlich der erforderlichen Information und Beratung ausdrücklich auch die Mitwirkung am Medikationsmanagement. Weiterhin geht es beispielsweise um die Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen und die Mitwirkung bei der Erfassung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern.
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass PTA nach dem Berufsgesetz befugt sind, in der Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben – das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung (§ 8 PharmTAG). Und eben dort sollen nun auch Voraussetzungen bestimmt werden, unter denen Apothekenleiter auf die Beaufsichtigung ganz oder teilweise verzichten können – so lange die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gewahrt bleibt.
Wann kann auf die Beaufsichtigung verzichtet werden?
Die Konkretisierung in § 3 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sieht nach dem derzeitigen Entwurf so aus, dass der Apothekenleiter unter folgenden Voraussetzungen auf die Beaufsichtigung ganz oder teilweise verzichten kann:
Der/die PTA muss
- die staatliche Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis ‚Gut‘ bestanden haben,
- seit mindestens einem Jahr in der Apotheke beschäftigt sein und insgesamt eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in Apotheken als PTA ausgeübt haben und
- eine regelmäßige Fortbildung nach definierten Kriterien durch ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer nachweisen.
Keine Regel ohne Ausnahme: Besonders verantwortungsvolle Aufgaben bleiben aufsichtspflichtig: Etwa die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung und die Abgabe von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie von Arzneimitteln im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, dahinter stecken unter anderem Einzelimporte.
Auch sollen die Regelungen nicht ganz starr sein: Ist die Prüfungsnote nicht so gut ausgefallen, kann dies durch eine um zwei Jahre längere Berufserfahrung kompensiert werden. Bei PTA mit ausländischer Ausbildung, Berufserfahrung oder Fortbildung kann auf die Aufsicht verzichtet werden, wenn ein vergleichbares Qualifikationsniveau nachgewiesen wird.
2 Kommentare
PTA-Ausbildung
von Mann am 24.04.2019 um 15:55 Uhr
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Medikationsmanagement Apotheker(in)-sache
von Thomas Kerlag am 18.04.2019 um 18:40 Uhr
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