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Referentenentwurf
PTA-Reformgesetz: Keine längere Ausbildung, aber mehr Eigenständigkeit
Neue Gewichtung bei den Ausbildungsinhalten
Damit Klarheit besteht, bestimmt ein neuer Absatz 5a des § 3 ApBetrO, dass auch eine Erweiterung der Befugnisse einer PTA durch Verzicht auf die Beaufsichtigung schriftlich oder elektronisch festgelegt werden muss. Diese Festlegung muss auch bestimmen, in welchen Fällen ein Apotheker hinzugezogen werden muss. Überdies wird klargestellt, dass die Ausübung von Tätigkeiten, die nach der Verordnung einem Apotheker vorbehalten sind, einer PTA nur übertragen werden dürfen, wenn dies in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Für rechtmäßig übertragene Aufgaben besteht dann aber grundsätzlich auch die Möglichkeit, auf die Beaufsichtigung zu verzichten.
In der Folge ergeben sich in der Apothekenbetriebsordnung weitere Änderungen. Beispielsweise werden die Anforderungen an die Abzeichnung eines Herstellungsprotokolls für Rezepturen und Defekturen sowie Prüfprotokolle präzisiert.
Weiterhin sieht das Reformgesetz umfangreiche Neuregelungen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vor: Die Ausbildungsinhalte werden aktualisiert und neu strukturiert. All dies soll den aktuellen beruflichen Anforderungen besser Rechnung tragen. Erweiterten Ausbildungsinhalten in bestimmten Bereichen (insbesondere bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten einschließlich der erforderlichen Information und Beratung) stehen Kürzungen an anderer Stelle gegenüber (insbesondere in der Chemie und bei den chemisch-pharmazeutischen Übungen). Im Fach „Apothekenpraxis“ geht es künftig ausdrücklich auch um Qualitätsmanagement und EDV.
2 Kommentare
PTA-Ausbildung
von Mann am 24.04.2019 um 15:55 Uhr
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Medikationsmanagement Apotheker(in)-sache
von Thomas Kerlag am 18.04.2019 um 18:40 Uhr
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