Verkaufsabgrenzung

BAH-Forderung: BfArM soll allein über OTC-Switches entscheiden

Berlin - 21.05.2019, 17:00 Uhr

Aus Sicht des BAH soll das Verfahren für OTC-Switches eine reine Zulassungsangelegenheit werden. Basierend auf einem Rechtsgutachten der Kanzlei Sträter schlägt der Lobbyverband vor, dass künftig das BfArM über die Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln entscheiden soll. (c / Foto: DAZ/eda)

Aus Sicht des BAH soll das Verfahren für OTC-Switches eine reine Zulassungsangelegenheit werden. Basierend auf einem Rechtsgutachten der Kanzlei Sträter schlägt der Lobbyverband vor, dass künftig das BfArM über die Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln entscheiden soll. (c / Foto: DAZ/eda)


GSK-Managerin: „Wir sind eher Bittsteller als Antragsteller“

Oppold beklagte, dass der aktuelle Prozess intransparent sei und keine Möglichkeit für Nachbesserungen im laufenden Verfahren biete. „Wir sind eher Bittsteller als Antragssteller“, so die Pharmaexpertin. Außerdem fehlten wirtschaftliche Anreize, weil das Verfahren wirkstoffbasiert erfolge. Denn von dem Aufwand eines Herstellers, die Antragsunterlagen aufzubereiten oder gar Studiendaten zu erstellen, profitieren Wettbewerber mit wirkstoffgleichen Präparaten automatisch mit.

Sträter: „Verkaufsabgrenzung ist keine politische Frage“

BAH und die Sträter-Kanzlei schlagen ein vereinfachtes, produktbezogenes Verfahren ohne Beteiligung von Ministerien und Bundesrat vor. Die Entscheidungskompetenz soll alleinig beim BfArM liegen. „Die Entscheidung über die Verkaufsabgrenzung ist eine wissenschaftliche und keine politische Frage“, findet Rechtsanwalt Ambrosius. In seinem Entwurf orientierte sich die Kanzlei am zentralen europäischen Verfahren, bei dem über die Verschreibungspflicht die EMA ohne Beteiligung von politischen Gremien entscheidet. Übertragen auf das nationale System sollen die Hersteller ihre Anträge, ähnlich wie bei einer zustimmungspflichtigen Änderungsanzeige, beim BfArM einreichen. Der Sachverständigen-Ausschuss soll die Bundesoberbehörde nach wie vor beraten.

Die Entscheidung des BfArM, die sich auf das Produkt des Herstellers und nicht auf einen Wirkstoff beziehen sollte, soll in einem Verwaltungsakt im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Der Stellenwert der AMVV wäre in dem Zusammenhang hinfällig. Möchten Mitbewerber mit wirkstoffgleichen Arzneimitteln ebenfalls einen OTC-Switch, müssten sie separate Anträge stellen. Hat der initiale Antragsteller relevante Studiendaten erstellt, soll deren Nutzung für den Wettbewerb drei Jahre gesperrt sein. Antragsteller sollen im laufenden Verfahren auf mögliche Mängel in ihren Unterlagen hingewiesen werden, um darauf reagieren zu können.

BAH/Sträter
Vorschlag von BAH und Kanzlei Sträter: Verkaufsabgrenzung soll zur reinen Zulassungsangelegenheit werden.

BfArM offen für Neuerungen

BfArM-Präsident Broich kann den Kritikpunkt der Hersteller, dass beim jetzigen Verfahren zu wenig Transparenz herrsche, nachvollziehen. „Wir sind bereit, mit Ihnen mehr Austausch zu pflegen.“ Der Behördenchef verwies auch auf die Möglichkeit für Hersteller, das Switch-Vorhaben vor Einreichung in einem sogenannten Scientific Advice mit dem BfArM zu besprechen, was im vergangenen Jahr allerdings nur in zehn Fällen genutzt wurde.

Grundsätzlich sei die Behörde für eine Vereinfachung des Verfahrens offen. So sei auch eine Verkürzung der Sitzungsperioden des Sachverständigen-Ausschusses denkbar. Auch sperre sich das BfArM nicht gegen vermehrte OTC-Switches, sofern die Patientensicherheit gewahrt sei. „Wir schätzen dabei die hohe Kompetenz der Apothekerschaft in der Beratung“, betonte Broich. Allerdings ist es aus Sicht der Behörde wünschenswert, wenn die Switches nach wie vor wirkstoffbezogen erfolgen würden.



Dr. Bettina Jung, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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