Die Strafbarkeit illegaler Arzneimittelverkäufe
Laut BMG machen sich die Plattformbetreiber heute schon nach dem AMG oder dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar, wenn sie
- unerlaubt mit Rx-Arzneimitteln handeln (§95 Absatz 1 Nummer 4 des AMG) und somit eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in Betracht kommt,
- Beihilfe zum unerlaubten Handel mit BtM leisten (§29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des BtMG),
- eine unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln verschaffen, gewähren oder eine Gelegenheit dazu eröffnen (ebenfalls § 29 BtMG) oder eine öffentliche und eigennützige Mitteilung dazu machen.
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