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Nach PHARM-CHF
Kardiologen für Apothekenhonorar für pharmazeutische Betreuung
In der PHARM-CHF-Studie konnte gezeigt werden, dass Herzinsuffizienz-Patienten von einer engmaschigen Betreuung durch die Apotheke zusätzlich zur ärztlichen Standardbetreuung profitieren. In einer Pressemitteilung anlässlich der Veröffentlichung der Ergebnisse hat die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie erklärt, dass sie eine derartige Zusammenarbeit zwischen Arztpraxen und Apotheken befürworte. Zudem spricht sie sich dafür aus, eine sichere Rechtsgrundlage für die adäquate Vergütung dieser Leistungen der Apotheken zu schaffen.
Die randomisierte Interventionsstudie PHARM-CHF beweist, dass pharmazeutische Betreuung von Herzinsuffizienz-Patienten die Adhärenz in der Langzeittherapie signifikant verbessert. Die Ergebnisse wurden vor kurzem auf dem europäischen Herzinsuffizienz-Kongress „ESC-Heart Failure“ vorgestellt.
Neben der Apothekerschaft hat auf die Deutsche Kardiologische Gesellschaft dazu eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie die Ergebnisse kommuniziert und kommentiert: „Die Intervention und intensive Betreuung zeigte eine beeindruckende Wirkung“, heißt es dort. Weiter erklärt die DGK, dass sie nach den eindeutigen Ergebnissen der interdisziplinären PHARM-CHF-Studie eine Zusammenarbeit zwischen Arztpraxen und Apotheken, wie sie in der Studie erprobt wurde, befürworte. Und nicht nur das: Weiter sprechen sich die Kardiologen dafür aus, eine sichere Rechtsgrundlage für die adäquate Vergütung dieser Leistungen der Apotheken zu schaffen. „Kardiologen und Hausärzte würden eine solche pharmazeutische Dienstleistung begrüßen, da sie den Patienten hilft, die mit dem Arzt vereinbarte Therapie optimal umzusetzen, vor allem ihre Arzneimittel langfristig in der richtigen Dosierung einzunehmen“, wird Prof. Dr. Ulrich Laufs, Direktor der Klinik und Poliklinik für Kardiologie des Universitätsklinikums Leipzig, zitiert, der zusammen mit Prof. Dr. Martin Schulz von der ABDA die Studie leitete.
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Was wurde eigentlich gemacht? Insgesamt 237 Patienten, die durchschnittlich 74 Jahre alt waren
und im Mittel neun Medikamente einnahmen, wurden im Rahmen der von der ABDA initiierten
Studie durch den behandelnden Arzt rekrutiert und per Zufallsprinzip in zwei
Gruppen eingeteilt. Geplant waren eigentlich 2060 Patienten, also fast die
zehnfache Anzahl. Doch die Rekrutierung verlief schleppend, weshalb die ABDA
ihr ursprüngliches Ziel nach unten korrigiert hatte. Eine Gruppe erhielt eine
Aufklärung über ihre Medikation in der Arztpraxis und nahm – wie gemeinhin
üblich – ohne weitere Begleitung die Präparate ein. Die zweite Gruppe wurde
zusätzlich durch Apotheker vor Ort intensiv betreut: es wurde die
Gesamtmedikation der Patienten überprüft und ein dezidierter Medikationsplan
aufgestellt. Dessen Einhaltung wurde durch die Verwendung von in der Apotheke
hergerichteten Medikamentendispensern unterstützt.
Rechtsgrundlage für honorierte Dienstleistungen ist in Arbeit
Bei den (zwei)wöchentlichen Besuchen in der Apotheke wurden außerdem der Blutdruck und der Puls der Patienten gemessen und jegliche Probleme mit der Medikation besprochen. Sobald Unregelmäßigkeiten, starke oder unerwartete Nebenwirkungen oder andere gesundheitliche Probleme auftraten, tauschten sich Ärzte und Apotheker umgehend darüber aus, bzw. die Patienten wurden angehalten, ihren Arzt zu konsultieren.
Während eine gute Therapietreue in der Gruppe der normal behandelten Patienten im Verlauf der zwei Jahre andauernden Beobachtungszeit von 42 Prozent auf 68 Prozent anstieg, war bei den Patienten, die in den Apotheken begleitet wurden, eine Verbesserung von 43 Prozent auf sehr gute 86 Prozent zu beobachten. Zugleich nahm in dieser Gruppe über die gesamte Zeit hinweg die Lebensqualität der Patienten deutlich zu. In der Kontrollgruppe hingegen verschlechterte sie sich im zweiten Jahr messbar.
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Die Rechtsgrundlage für eine Vergütung dieser Leistungen soll mit dem geplanten Apotheken-Stärkungsgesetz geschaffen werden. Es soll wohl im Juni ins Kabinett eingebracht werden. Damit wird für Versicherte ein Anspruch auf zusätzliche pharmazeutische von Apotheken erbrachte Dienstleistungen geschaffen, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 ApBetrO hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern, im SGB V verankert werden. Gleichzeitig wird festgelegt, dass die Spitzenorganisationen der Apotheker sowie der privaten und gesetzlichen der Krankenversicherung Regelungen zur Vergütung vereinbaren müssen.
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