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Stellungnahme zur AMVV-Änderungsverordnung
ABDA: Kein Retax bei fehlender Dosierungsangabe
Schlechte Erfahrungen mit den Krankenkassen
Sachgerecht ist es aus ABDA-Sicht auch, Ausnahmen vorzusehen: Wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verordnete Arzneimittel
umfasst, oder wenn es eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der
verschreibenden Person gibt und die verschreibende Person dies auf der
Verschreibung kenntlich gemacht hat. Um mögliche unerwünschte Interpretationen
von vornherein zu vermeiden, sollte in der geplanten neuen AMVV-Vorgabe klargestellt werden, dass sich die Kenntlichmachung durch die verschreibende
Person als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand auf beide Alternativen
(Medikationsplan oder schriftliche Dosierungsanweisung) bezieht. Dafür fehlt nach Ansicht der ABDA nur ein Komma im entscheidenden Satz.
Zum Schluss weist die ABDA darauf hin, „dass flankierend sichergestellt werden sollte, dass das Fehlen der ärztlicherseits vorzunehmenden Angabe der Dosierung auf einer Verordnung oder des entsprechenden schriftlichen Hinweises nicht zu einem erhöhten Retaxationsrisiko zulasten der Apotheke führen darf“. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch wegen vermeintlich geringer Formfehler Retaxationen aussprechen. „Sie stellen sich bei jeder formalen Vorgabe gemäß AMVV auf den Standpunkt, dass deren Fehlen einen Retaxationsgrund darstellen könne“, heißt es in der Stellungnahme.
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