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Wegfall des Fernverordnungsverbots
Wie sollen Apotheker mit Fernverordnungen umgehen?
ABDA: Ärzte und Apotheker müssen das E-Rezept elektronisch signieren
Sollte es doch zu der – sehr unwahrscheinlichen – Konstellation kommen, dass Apotheker ein E-Rezept erhalten, erklärt die ABDA nochmals, welche Anforderungen es an digitale Verordnungen bereits heute gibt. Zunächst brauchen diese Rezepte statt der Unterschrift eine elektronische Signatur gemäß der eIDAS (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste), in der diese genauer beschrieben ist. Zu diesem Punkt stellt die ABDA klar: „Die bloße Vorlage einer als Rezept gekennzeichneten elektronischen Datei oder einer eingescannten Originalverschreibung ist auch weiterhin arzneimittelrechtlich nicht ausreichend.“
Falls eine Verordnung diese Merkmale erfüllt und sicher in der Apotheke landet, erinnert die ABDA daran, dass das Rezept laut ApBetrO auch in der Apotheke „abzuzeichnen“ ist und mit einer elektronischen Signatur versehen werden müsste. Die ABDA erklärt: „Zur Belieferung einer elektronischen Verschreibung muss also auch die Apotheke die entsprechenden technischen Anforderungen für das Signieren eines E-Rezepts erfüllen. Ist der Apotheke dies bereits jetzt möglich, muss die (elektronische) Verschreibung nach Maßgabe der üblichen apothekenrechtlichen Vorgaben beliefert werden.“
Bislang gibt es nur Anhaltspunkte für einen festen E-Rezept-Termin
Wie oben schon beschrieben, dürften nur die wenigsten Apotheken diese Möglichkeit schon heute haben. Die ABDA stellt dazu fest, dass nicht vorausgesetzt werden könne, dass Apotheken heute schon flächendeckend elektronisch signieren können. Ab wann die Apotheker dazu in der Lage sein sollen, solche E-Rezepte nach einer Fernbehandlung beliefern zu können, will die ABDA nicht genau beantworten. Zwar gebe es durch einige der oben genannten Fristen einige „Anhaltspunkte“, wann das E-Rezept in der Apotheke beliefert werden MUSS. Allerdings lieferten diese Fristen bislang nur „Anhaltspunkte“, schreibt die Standesvertretung – womit sie richtig liegt: Denn abgesehen von den Fristen zum Aufbau der TI und zur Umstellung der Verträge und Spezifikationen gibt es bislang kein verbindliches Datum zur Einführung des E-Rezeptes.
Insofern – so die ABDA weiter – liege es am Gesetzgeber und an der Selbstverwaltung, Vorgaben dazu zu machen. Eines stellt die ABDA aber klar: Die Beteiligung einzelner Apotheken an E-Rezept-Modellprojekten, wie etwa in Baden-Württemberg oder in Hamburg, dürfe nicht dazu führen, „dass daran nicht beteiligte Apothekenbetriebe verpflichtet werden, sich quasi vorbeugend technisch für die Verarbeitung und Belieferung elektronischer Verschreibungen auszustatten“.
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