Folgen des BGH-Urteils

Kalender und Taschentücher haben als Werbegaben nicht ausgedient

Berlin - 27.08.2019, 07:00 Uhr

Wer fröstelnd mit einem Rezept in die Apotheke kommt, für den könnte das geschenkte Päckchen Taschentücher durchaus „handeslübliches Zubehör“ sein. (c / Foto: Dan Race / stock.adobe.com)

Wer fröstelnd mit einem Rezept in die Apotheke kommt, für den könnte das geschenkte Päckchen Taschentücher durchaus „handeslübliches Zubehör“ sein. (c / Foto: Dan Race / stock.adobe.com)


Kalender: Am besten auf dem HV-Tisch auslegen

DAZ.online: Und wie sieht es mit den üblicherweise in der Vorweihnachtszeit verschenkten Kalendern aus?

Braun: Die Abgabe von Apothekenkalendern zu Weihnachten als Zugabe beim ausschließlichen Kauf von nicht preisgebundenen Produkten bleibt zulässig, wenn es sich bei den Kalendern um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Je nach Inhalt und Ausgestaltung könnten die Kalender sogar als zulässige Kundenzeitschriften angesehen werden. Außerdem sind in der Apotheke zur Mitnahme ausliegende Kalender – die also auch unabhängig vom Kauf abgeben werden – meiner Meinung nach nicht vom Zugabeverbot erfasst.

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DAZ.online: Mit welchen kleinen Geschenken – und zu welcher Gelegenheit – sind Apotheken auf der sicheren Seite?

Braun: Wegen der doch bestehenden Unsicherheiten, aber vor allem wegen der möglicherweise unterschiedlichen Lesarten der Verbote durch die Landesapothekerkammern, sollten die Apotheker, die auf der ganz sicheren Seite sein wollen, die Abgabe von den üblichen kleinen Werbegeschenken wie Taschentüchern und Traubenzucker sowie andere Gegenstände mit einem Wert von unter einem Euro entweder ganz einstellen oder rigoros auf den ausschließlichen Kauf von nicht preisgebundenen Produkten beschränken.

Wem das zu kompliziert ist, jedes Mal je nach Einkauf zu unterscheiden, bietet seine (geringwertigen) Werbegaben zur freien Mitnahme an oder beschränkt sich auf die anerkannten – und nach wie vor auch beim Kauf von preisgebundenen Arzneimitteln zulässigen – Zugaben wie Kundenzeitschriften oder eine im Hinblick auf den Warenwert angemessene Fahrtkostenerstattung.

Für kreative und wagemutigere Apotheken bieten die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG ausdrücklich erlaubten Zugaben, die sich als „handelsübliches Zubehör“ oder „handelsübliche Nebenleistungen“ darstellen, eine Möglichkeit, sich vom Wettbewerb abzusetzen. Allerdings haben Gerichte zumindest in der Vergangenheit in den seltensten Fällen eine „Handelsüblichkeit“ bejaht. Auch der „Zubehör“-Begriff wird sehr eng ausgelegt. Ein bloßer (argumentierter) Sachzusammenhang reicht nicht aus. Mögliche potenziell zulässige Beispiele sind kleine geringwertige Kühltaschen bei kühlpflichtiger Ware, einzelne Alkoholtupfer bei selbst zu applizierenden Arzneimitteln (z.B. Heparinspritzen). Als zulässige Nebenleistungen gelten zum Beispiel die Zuverfügungstellung von Parkplätzen, die anteilige Erstattung von Parkkosten und auch die Zustellung von Ware per Boten (unter Beachtung von § 17 ApBetrO).

DAZ.online: Vielen Dank für Ihre Einschätzung!



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Zugabenverbot

von Conny am 27.08.2019 um 8:35 Uhr

Da spielt man halt auch mal Doc Morris. Eine Schütte mit 1cent Pflasterstripps und die Zugabenverordnung ist ausgehebelt.

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