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- 31.08.2019
- Wie wirkt Cannabidiol
Möglich: Interaktionen mit CYP- und p-Glykoproteinsubstraten
CBD wird wie THC vom Cytochrom-P450-Enzymsystem metabolisiert. Es gibt Hinweise darauf, dass Cannabidiol zum Beispiel den Blutspiegel von häufig verwendeten Antiepileptika verändert. Auch Daten aus präklinischen und In-vitro-Daten deuten auf eine Wechselwirkung hin, allerdings kamen hier höhere Konzentrationen zum Einsatz, als üblicherweise therapeutisch eingesetzt werden. Somit ist die klinische Relevanz unklar. Substanzen, die als Substrate für p-Glykoproteine dienen (zum Beispiel Digoxin), können wohl ebenfalls bei gleichzeitiger Gabe mit CBD zu Wechselwirkungen führen. In-vitro-Daten haben gezeigt, dass CBD eine inhibitorische Wirkung auf p-Glykoproteine hat.
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CBD bei bestimmten Epilepsieformen
Ein allein CBD-haltiges Arzneimittel gibt es bislang in Deutschland nicht. Kürzlich hat aber der Humanarzneimittelausschuss der EMA empfohlen, Cannabidiol (Epidyolex) beim Dravet-Syndrom und dem Lennox-Gastaut-Syndrom zuzulassen – zwei seltene und schwere Epilepsieformen, die erstmalig im Kindesalter auftreten. Wie der CHMP erklärt, sei der exakte Wirkmechanismus von CBD bei den beiden Epilepsieformen bislang nicht vollständig verstanden. Epidyolex reduziert laut CHMP die neuronale Hyperaktivität auf verschiedene Arten, zum einen durch Modulation von intrazellulärem Calcium über den G-Protein-gekoppelten Rezeptor 55 (GPR55) und über den TRPV1 (Transienter Rezeptor-Potenzial-Kationenkanal der Unterfamilie V(anilloid) des Subtyps 1, veraltet Vanilloid Receptor 1, VR1 oder Capsaicin-Rezeptor), zum anderen durch Modulation von Adenosin-vermittelten Signalen, indem CBD die zelluläre Adenosinaufnahme über den equilibrativen Nukleosidtransporter 1 (ENT-1) hemmt.
Zudem findet sich seit 2015 im NRF eine Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml. Bis Anfang 2016 wurden Cannabidiol und seine Zubereitungen nicht von der AMVV erfasst. Der Sachverständigenausschuss hat dann im Januar 2016 empfohlen, Cannabidiol der Verschreibungspflicht zu unterstellen. Seit 1. Oktober 2016 ist Cannabidiol, das in nicht zulassungspflichtigen Rezeptur- und Defekturarzneimitteln (NRF-Vorschrift 22.10.) eingesetzt wird, verschreibungspflichtig. Begründet wurde dies damit, dass das Nebenwirkungsprofil und Interaktionspotenzial von Cannabidiol noch nicht abschließend beurteilbar sind und man es daher als Stoff ansehen müsse, der bei Anwendung ohne ärztliche Überwachung die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden könne. Zudem seien die denkbaren Anwendungsgebiete für Cannabidiol Krankheitsbilder, die ärztlich diagnostiziert und überwacht werden müssen, so das BfArM.
1 Kommentar
Rezeptpflicht CBD
von Sven Larisch am 31.08.2019 um 13:25 Uhr
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