- DAZ.online
- News
- 16.09.2019
- Apotheke
- Verschärfte Kassenfü...
Betrugssichere Registrierkassen
Verschärfte Kassenführung kommt verzögert
Neuerungen zum 1. Januar 2020: Zertifikat und Belegpflicht
Neben der neuen Kassennachschau sollen ab dem 1. Januar 2020 kommenden Jahr zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen in den elektronischen Registrierkassen für mehr Sicherheit gegen Manipulationen sorgen. Sie werden zur Pflicht, etwa um eine nachträgliche Löschung von Umsätzen unmöglich machen. Die technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Gefordert sind hier die Hersteller der Kassensystems beziehungsweise die Softwarehäuser: Sie müssen den entsprechenden Antrag stellen und für die Einbindung der Sicherheitseinrichtung ins System sorgen. Die Apotheke muss dann ihrerseits dem Finanzamt melden, dass das System vorhanden ist und um welches es sich genau handelt – und zwar bis zum 31. Januar 2020, so sieht es das Gesetz vor. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen dann ab dem kommenden Jahr Bußgelder bis zu 25.000 Euro.
Ende August hatten die Hersteller der Kassensysteme laut Lemke allerdings erst ein gutes Dutzend Anträge gestellt, von denen noch keiner beschieden war. Das zeigt für die Steuerberaterin eindeutig: „Die Frist ist nicht machbar“. Schon vor einigen Wochen hatte sich abgezeichnet, dass die technischen Voraussetzungen nicht bis zum Jahresende umgesetzt werden können. Lemke zufolge hat das Bundesfinanzministerium nun für November oder Dezember ein Schreiben angekündigt, das die Frist entschärfen soll. Den Beteiligten soll mehr Zeit eingeräumt werden. Damit werde man weiter ins Jahr 2020 hineinrutschen, so die Steuerberaterin.
Mehr zum Thema
Steuerbetrug verhindern
Nachsicht bei Kassen-Nachrüstung?
Im Gespräch: Übergangsfrist bis 30. September 2020
Mehr Zeit für die Kassennachrüstung?
Eine Übergangsregelung ist im Übrigen für Kassen vorgesehen, die zwischen dem 25. November 2010 und dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nicht auf den geforderten technischen Standard nachrüstbar sind. Sie müssen bis zum 31. Dezember 2022 nachgerüstet sein.
Und noch etwas ist ab dem kommenden Jahr Pflicht: Ab 1. Januar müssen Belege ausgegeben werden. Hierauf müssen diverse Angaben zum Betrieb und zur abgegebenen Ware vermerkt sein. Dazu zählen auch die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls sowie eine Transaktionsnummer, die es den Finanzbehörden ermöglichen soll, leicht den konkreten Vorgang innerhalb des Kassensystems bis zur Quelle zurückzuverfolgen. Ausreichend ist es, wenn der ausgedruckte Papierbeleg angeboten wird – der Kunde ist nicht verpflichtet, diesen anzunehmen und aufzubewahren – aufheben muss ihn auch der Apotheker nicht. Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden.
1 Kommentar
in die Psychiatrie
von Hilmar Johnke am 17.09.2019 um 9:35 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.