Oberlandesgericht Naumburg

Arzneimittel auf dem Amazon Marketplace – Ein Rechtsstreit mit offenem Ende

Naumburg - 17.09.2019, 17:55 Uhr

Vor dem Oberlandesgericht Naumburg ging es heute um die Frage, ob Versandapotheken über den Amazon Marketplace apothekenpflichtige Arzneimittel verkaufen dürfen. (Foto: ks/DAZ.online)

Vor dem Oberlandesgericht Naumburg ging es heute um die Frage, ob Versandapotheken über den Amazon Marketplace apothekenpflichtige Arzneimittel verkaufen dürfen. (Foto: ks/DAZ.online)


Ein nicht leicht zu durchdringendes Normengeflecht

Anschließend ging es mit dem zweiten Verfahren weiter, in dem Vogel unterlegen war. Der Berichterstatter des Senats führte nur kurz in den Fall ein, da er ebenso gelagert ist, wie der erste. Er stellte dabei klar, dass man es mit einem „Normengeflecht“ zu tun habe: Das Geschäftsmodell berühre datenschutzrechtliche Vorschriften, aber solche des Apotheken- und Arzneimittelrechts – vor allem gehe es aber um die Gesundheit. Wogegen nun wirklich verstoßen werde, sei noch nicht geklärt, so der Richter. Und auch er meint, dass diese Entscheidung wohl dem Bundesgerichthof zufallen wird.

Rechtsanwalt Bahmann verwies sodann auf die „neue Dimension“, die der Fall dadurch bekommen habe, dass sich die NRW-Datenschutzbehörde mittlerweile Versandapotheken vornehme, die über den Amazon Marketplace verkaufen. Selbst der Bundesverband Deutscher Versandapotheken weise seine Mitglieder darauf hin, dass das Modell auf der Kippe stehe, so Bahmann. Der Anwalt der Gegenseite sieht die jüngsten Aktionen aus NRW jedoch weniger kritisch. Er selbst sei in Kontakt mit der Datenschutzbehörde von Sachsen-Anhalt und kenne von dort solche Bestrebungen nicht.

Arzneiverkauf auf Amazon Marketplace

NRW-Datenschutzbehörde überprüft Versandapotheken

Vogels Anwalt Saalfrank wies weiterhin auf apotheken- und arzneimittelrechtliche Vorschriften hin, die beim Verkauf über den Amazon Marketplace zu kurz kommen: So obliegen dem Apotheker nach § 7 Apothekengesetz Pflichten, die er gar nicht mehr kontrollieren kann, wenn Amazon eingeschaltet ist. Für viele Waren mag das Amazon-Modell passen – nicht aber für Apotheken und Arzneimittel, betonte Saalfrank. 

Nun heißt es abwarten. Die Richter selbst betonten, dass man auch nach einer Verhandlung noch weiter denke. Sie haben ihre Urteile für den 2. und den 24. Oktober angekündigt – wobei sie sich schon gleich vorbehielten, den ersten Verkündungstermin gegebenenfalls nochmals zu verschieben.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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