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- 18.09.2019
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PTA-Reform im Bunderat
ABDA bleibt beim „Nein“ zur gelockerten PTA-Aufsicht
Am 25. September wird sich der Gesundheitsausschuss des Bundesrates mit der PTA-Reform befassen. Im Vorfeld hat die ABDA eine neue Stellungnahme zum kürzlich beschlossenen Regierungsentwurf vorgelegt. Darin bekräftigt sie abermals, dass sie nichts davon hält, die Beaufsichtigungspflicht für PTA zu lockern.
Ende August hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) beschlossen. Nächste Station für das Gesetzesvorhaben ist der Bundesrat. Am 25. September wird sich zunächst der Gesundheitsausschuss der Länderkammer mit ihm befassen und Empfehlungen für das Bundesratsplenum aussprechen. Diese werden durchaus von Relevanz sein – denn es handelt sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz.
Grund genug für die ABDA, nochmals Stellung zu den Plänen zu beziehen. Bereits im Mai hatte sie eine Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Reformgesetz vorgelegt. Doch der nunmehr beschlossene Regierungsentwurf weist einige Unterschiede gegenüber dem ersten Aufschlag aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf. An der einen oder anderen Stelle hat man auch Anregungen der ABDA aufgegriffen. Die Forderung der Apotheker-Standesorganisation, die Ausbildungsdauer nicht anzutasten, hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) allerdings schon von Anfang an vorgesehen. Die Apothekengewerkschaft Adexa und der Bundesverband BVpta, die eine Verlängerung der Schulzeit um ein halbes Jahr gefordert hatten, hatten hier das Nachsehen.
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Auch sonst unterstützt die ABDA grundsätzlich das gesetzgeberische Anliegen, das Berufsbild und die Ausbildung der PTA zu überarbeiten – in den vergangenen Jahrzehnten haben sich die beruflichen Anforderungen in der Apotheke doch erheblich verändert. In der ausführlichen Stellungnahme sind daher auch zahlreiche Punkte zu finden, die die ABDA begrüßt – selbst wenn sie an einigen Stellen für weitere Ergänzungen oder Klarstellungen plädiert. Zum Beispiel: Dass die PTA-Ausbildung künftig auch in Teilzeit zu absolvieren sein soll, findet die ABDA gut. Dies stelle die Apotheke bei der praktischen Ausbildung voraussichtlich nicht vor Probleme. Für die PTA-Schulen könnte die Neuerung aber eine organisatorische Herausforderung sein. Denn dann könnte ein Schulplatz bis zu vier Jahre von einem einzigen Schüler belegt sein. Dies muss man aus ABDA-Sicht bedenken.
Aufsichtsverzicht: Aus Gründen der Patientensicherheit abzulehnen
Doch in einem bedeutsamen Punkt liegen ABDA und Regierung tatsächlich über Kreuz, nämlich bei der geplanten Kompetenzerweiterung für PTA: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass PTA pharmazeutische Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch unbeaufsichtigt durchführen dürfen. Und zwar, wenn die PTA mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit in Apotheken gearbeitet hat und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat. Ist die Prüfung schlechter ausgefallen, sollen mindestens fünf Jahre Vollzeit-Berufserfahrung vorliegen. Zudem muss die PTA über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer verfügen. Und: Der Apothekenleiter muss sich vergewissert haben, dass die PTA die pharmazeutischen Tätigkeiten in eigener Verantwortung zuverlässig ausführen kann. Überdies müssen Art und Umfang der Tätigkeiten, für die die Aufsichtspflicht entfällt, schriftlich oder elektronisch festgelegt werden. Ausnahmen bestätigen die Regel: Ein Aufsichtsverzicht ist nicht möglich, wenn es um die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung geht sowie um die Abgabe von Betäubungsmitteln, Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 (Einzelimport) oder Absatz 3b (nicht in Deutschland zugelassene Tierarzneimittel) des Arzneimittelgesetzes nach Deutschland verbracht werden.
Keine PTA-Abzeichnung ohne vorherige Vorlage des Rezepts beim Apotheker
Die ABDA war von Anfang an dagegen, die Aufsichtspflicht in bestimmen Fällen entfallen zu lassen. Die Regelungen seien nicht sachgerecht und in vielerlei Hinsicht bedenklich. Insbesondere lehnt die ABDA es ab, PTA „in eigener Verantwortung“ Verschreibungen abzeichnen und Arzneimittel abgeben zu lassen, ohne dem Apotheker das Rezept zuvor vorgelegt zu haben. Dies sei auch vor dem Hintergrund der geplanten Ausweitung des Botendienstes kritisch. Rezepte, die nicht zu Abrechnungszwecken in der Apotheke benötigt werden, würden auf diese Weise nie in die Betriebsräume gelangen und damit jeglicher Nachprüfungsmöglichkeit entzogen.
Die Botschaft der ABDA ist daher auch in der aktuellen Stellungnahme deutlich: Es sei „aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit und damit der Patientensicherheit“ abzulehnen, dass Apothekenleiter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beaufsichtigung der PTA bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verschreibung verzichten können. Sollte der Gesetzgeber allerdings nicht umzustimmen sein, so müsse es zumindest zusätzliche Ausnahmen für den Aufsichtsverzicht geben: bei Arzneimitteln, die im Wege des Versands abgegeben werden, bei verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln, individuell gestellten oder verblisterten Arzneimitteln, Arzneimitteln zur Notfallkontrazeption und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin und Isotretinoin. Zumindest begrüßt die ABDA die im Regierungsentwurf erfolgte Klarstellung, dass eine Apotheke nur geöffnet und betrieben werden darf, wenn ein Apotheker anwesend ist.
Nun muss sich zeigen, wie die Länder-Vertreter das Reformvorhaben sehen – und welche Änderungsvorschläge sie unterbreiten wollen. Wünsche hat nicht nur die ABDA, sondern auch die Adexa und der BVpta. Adexa-Chef Andreas May hatte schon kürzlich erklärt, dass er sich von Bundesrat und Bundestag „mehr Mut und Weitsicht“ beim Thema Schulzeit erhofft.
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