Schweizer Apotheker mit mehr Kompetenzen

Welche Rx-Arzneimittel jetzt direkt abgegeben werden dürfen

Remagen - 04.10.2019, 11:30 Uhr

Am 1. Januar 2019 sind in der Schweiz das revidierte Heilmittelgesetz und die revidierte Arzneimittelverordnung in Kraft getreten, die den Apothekern neue Kompetenzen bei der Arzneimittelabgabe einräumen, auch um die Selbstmedikation zu erleichtern und zu fördern. (Foto: imago images / Steinach)

Am 1. Januar 2019 sind in der Schweiz das revidierte Heilmittelgesetz und die revidierte Arzneimittelverordnung in Kraft getreten, die den Apothekern neue Kompetenzen bei der Arzneimittelabgabe einräumen, auch um die Selbstmedikation zu erleichtern und zu fördern. (Foto: imago images / Steinach)


Die Revision des schweizerischen Heilmittelgesetzes, wonach Apotheker unter bestimmten Voraussetzungen verschreibungspflichtige Arzneimittel direkt abgeben dürfen, kommt langsam in der Praxis an. Mitte September wurde hierzu eine Arzneimitteliste zu drei Indikationsbereichen bekannt gemacht: saisonale allergische Rhinitis und Rhino-Konjunktivitis, akute Atemwegserkrankungen und Magen-Darm-Erkrankungen.

Am 1. Januar 2019 sind in der Schweiz das revidierte Heilmittelgesetz und die revidierte Arzneimittelverordnung in Kraft getreten, die den Apothekern neue Kompetenzen bei der Arzneimittelabgabe einräumen, auch um die Selbstmedikation zu erleichtern und zu fördern. Sie durften zwar auch bisher schon Arzneimittel der Liste A (Einmalige Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung) und B (Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung) ohne Rezept abgeben, aber nur in begründeten Ausnahmefällen. Mit der Revision werden nun weitere Arzneimittel der Liste B für die direkte Abgabe durch die Apotheker (nicht nur in Ausnahmefällen) freigegeben.

Indikationsliste mit drei Anwendungsbereichen

Die erste Kategorie umfasst Arzneimittel zur Behandlung häufig auftretender Krankheiten mit bekannten, seit mehreren Jahren zugelassenen Wirkstoffen. Der Schweizer Bundesrat legt derzeit fest, auf welche Indikationen und Arzneimittel dies unter welchen Voraussetzungen zutrifft. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) wird dabei von einer Expertengruppe „Indikationsliste“ beraten.

Aktuell beinhaltet die Indikationsliste drei Anwendungsbereiche mit einer Reihe von Indikationen. Die dazugehörige Arzneimittelliste (Stand 15. September 2019), die soeben vom EDI genehmigt wurde, gibt Aufschluss über die konkreten Wirkstoffe, die von der Freigabe erfasst sind. Sie enthält in den Bereichen: 

  • saisonale allergische Rhinitis und Rhino-Konjunktivitis  
    bestimmte orale Zubereitungen und Dosistärken von Cetirizin, Levocetirizin, Loratadin, Desloratadin, Bilastin, Fexofenadin sowie Epinastin Ketotifen und Olopatadin (Augentropfen) und Azelastin, Mometason und Fluticason (Nasenspray) 
  • Akute Atemwegserkrankungen 
    Salbutamol und Terbutalin Pulver gegen  Bronchospasmen, 
  • Magen-Darm-Erkrankungen 
    Domperidon Suspension bei Übelkeit und Erbrechen,  
    Omeprazol, Lanzoprazol, Esomeprazol, Pantoprazol, Rabeprazol gegen Refluxsymptome, 
    Mebeverin Retard-Tabletten gegen funktionelle Darmbeschwerden,  
    Loperamid-Sirup gegen Durchfall 
    Bestimmte Präparate gegen Obstipation und für die akute Behandlung von Hämorrhoiden sowie  
    Orlistat gegen Übergewicht bei Erwachsenen. 


Beschränkungen für die Anwendung sind jeweils detailliert ausgewiesen. Die Listen sollen periodisch überprüft und erweitert beziehungsweise überarbeitet werden.  
 



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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