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Änderungsantrag zum DVG
E-Medikationsplan: GroKo plant Datenbank für einheitliche Wirkstoffangaben
Zum künftigen elektronischen Medikationsplan sollen auch einheitliche und verbindliche Bezeichnungen des Wirkstoffes, der Darreichungsform und der Wirkstärke der angewendeten Arzneimittel gehören. Diese sollen in einer neuen Referenzdatenbank für jedes Fertigarzneimittel festgelegt werden. Dies sieht ein Änderungsantrag der Regierungsfraktionen für das Digitale-Versorgung-Gesetz vor.
Im Schatten des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes (VOASG) ist das bereits weiter fortgeschrittene Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) von den Apothekern bisher eher weniger beachtet worden. Doch es zeichnet sich zunehmend ab, dass auch dieses Gesetz für den Arbeitsalltag der Apotheken relevant wird. Zum DVG findet am heutigen Mittwoch in Berlin eine Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages statt. Daran wird auch die ABDA teilnehmen. Unter anderem geht es um die Frist, bis zu der sich die Apotheker an die Telematikinfrastruktur anbinden müssen. DAZ.online hatte kürzlich darüber berichtet.
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Neue Referenzdatenbank
Mittlerweile liegen gemeinsame Änderungsanträge der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD zum DVG vor. Auch darin geht es um apothekenrelevante Themen. Einer dieser Änderungsanträge sieht vor, eine Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel einzurichten, in der eine verbindliche einheitliche Bezeichnung für die Verwendung im Medikationsplan vorgeschrieben wird. In einem neuen Absatz 3a für den § 31a SGB V soll bestimmt werden:
Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan neben der Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. Hierfür sind einheitliche Bezeichnungen zu verwenden, die in der Referenzdatenbank nach § 31b zur Verfügung gestellt werden.“
Ein neuer § 31b SGB V soll die Errichtung dieser Referenzdatenbank regeln. Demnach soll das Bundesgesundheitsministerium das Betreiben der Datenbank sicherstellen. Es soll diese Aufgabe auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder eine geeignete juristische Person des Privatrechts übertragen dürfen. Die Regularien für die Beleihung einer solchen Institution sollen wiederum in einem neuen § 31c SGB V regelt werden.
Patientenverständlichkeit im Mittelpunkt
Die Daten sollen mindestens alle zwei Wochen, also im üblichen Rhythmus der Änderungen für Daten von Fertigarzneimitteln aktualisiert werden. Die wesentlichen Inhalte der neuen Datenbank ergeben sich aus dem geplanten neuen § 31b Abs. 3 SGB V. Demnach sollen die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke auf den Zulassungsangaben des Arzneimittels basieren. Diese Daten sind „zu vereinheitlichen und patientenverständlich so zu gestalten, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.“ In der Begründung wird die patientenverständliche Gestaltung hervorgehoben. Dazu sollen die Wirkstoffbezeichnungen vereinfacht werden können. In einem Beispiel wird erläutert, dass die Bezeichnung Bisoprolol anstelle der verschiedenen Bisoprololsalze genannt werden sollte.
Zustimmung von der ABDA
Die ABDA hat diesen Vorschlag in ihrer jüngsten Stellungnahme zum DVG begrüßt. Dies sei „ein wichtiger und notwendiger Schritt in Richtung einer besseren Patientenverständlichkeit von Medikationsplänen“. Die Bedeutung einheitlicher, patientenverständlicher Angaben in Medikationsplänen sei auch in einem von Bundesgesundheitsministerium geförderten Erprobungsprojekt deutlich geworden. Die ABDA fordert allerdings, dass finanzielle Mehrbelastungen für Ärzte und Apotheken von den gesetzlichen Krankenkassen refinanziert werden müssten. Solche Mehrbelastungen könnten sich aus den Entgelten des Datenbankbetreibers ergeben.
Verständlichkeit contra pharmazeutische Feinheiten
Praktisch würde die vorgeschlagene Neuregelung bedeuten, dass die Software der Ärzte und der Apotheken die Daten aus der neuen Datenbank enthalten müsste. Denn beim Erstellen von Medikationsplänen müssten für jedes Fertigarzneimittel genau die Angaben aus der Datenbank verwendet werden. Diese normierte Vorgehensweise dürfte viel weniger fehleranfällig sein, als wenn das Praxispersonal jeweils nach einer angemessenen Darstellungsweise sucht. Doch durch die Orientierung an der Verständlichkeit für Patienten wird in manchen Fällen pharmazeutisch relevante Information verloren gehen. Dies erinnert an die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Austauschbarkeit, die aus pharmazeutischer Sicht immer wieder kritisiert werden. In Einzelfällen führt dies zur Ablehnung der Substitution wegen „pharmazeutischer Bedenken“. Mit der neuen Referenzdatenbank würde ein weiteres Instrument geschaffen, das pharmazeutische Unterschiede nivelliert. Mit der besseren Eignung für die Patienten würden die Medikationspläne damit an Aussagekraft für den Informationsaustausch zwischen den Heilberuflern verlieren. Schlimmstenfalls droht zusätzlich ein neues Retaxationsrisiko für die erhoffte Honorierung der Medikationspläne. Letztlich ist dies ein weiteres Beispiel dafür, wie komplex die angestrebte Digitalisierung in der Arzneimittelversorgung ist.
1 Kommentar
Teilbarkeit / Mörserbarkeit / Sondengängigkeit
von Dr Christian Kirchhoff am 16.10.2019 um 18:34 Uhr
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