- Die pharmakologische Wirkung eines Erzeugnisses ist zwar ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt.
- Eingriffe in die Körperfunktionen, die völlig unerheblich sind, können die Zuordnung zu den Arzneimitteln nicht rechtfertigen; die erhebliche Beeinflussung der Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers und das Vorliegen erheblicher pharmakologischer Wirkungen müssen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sein.
- Die Einstufung eines Produktes als Funktionsarzneimittel verlangt positiv die Feststellung einer pharmakologischen Wirkung in nicht unerheblichem Maß; lediglich ein entsprechender Verdacht reicht nicht aus.
- Eine hinreichende pharmakologische Wirkung melatoninhaltiger Lebensmittel lässt sich aktuell nicht nachweisen.
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Erlaubt oder nicht?
Melatonin in Nahrungsergänzungsmitteln
Juristisches Hin und Her um pharmakologische Wirkung
Jedoch sei das Verwaltungsgericht München diesen Ausführungen in einem Urteil vom 17. Oktober 2018 unter Bezugnahme auf die im Verfahren von der Klägerseite vorgelegten Sachverständigengutachten nicht gefolgt: „Der Nachweis einer relevanten pharmakologischen, die Arzneimitteleigenschaft und damit die Zulassungspflicht begründenden Wirkung, wird hier verneint.“
Konkret ist im Urteil (VG München, Urteil v. 17.10.2018 – M 18 K 15.4632) zu lesen:
Das Gericht sieht somit den Nachweis einer hinreichenden pharmakologischen Wirkung der streitgegenständlichen Produkte für nicht gegeben an und „schließt sich insoweit der aktuellen wohl überwiegenden Rechtsprechung zu melatoninhaltigen Lebensmitteln an (vgl. LG München, Urt. vom 26.4.2016 - 33 O 5198/14; LG Berlin, Urt. vom 11.6.2018 - 101 O 31/14 - jeweils den Parteien bekannt, unveröffentlicht)“, heißt es in dem Urteil. Die entgegenstehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2017 (Az.: 7 K 3110/14) sowie des Landgerichts Stuttgart vom 17. November 2014 (Az.: 36 O 23/14) überzeugen das Gericht nicht und seien auch mit Rechtsmitteln angegriffen.
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