Aber dienen Impfungen der Feststellung, Linderung oder Heilung? Wohl kaum. Impfungen wie die Grippeschutzimpfung sind eindeutig der Prävention zuzuordnen und sind demnach nicht dem Heilkundebegriff zurechenbar. Folglich existiert auch keine Rechtsgrundlage für einen Arztvorbehalt für Impfungen, was deren häufige Durchführung durch nichtärztliche Mitarbeiter in der Praxis erklärt. Im Spezialfall der Grippeschutzimpfungen in Apotheken wäre die Substitution der ärztlichen Anamnese und Aufklärung zusätzlich möglich (und erforderlich), da ein Apotheker sowohl das hierfür notwendige pharmakologische Wissen durch seine Ausbildung als auch die Durchführungskompetenz durch die vorgeschriebenen Schulungen in sich vereinen würde.
Folgt man diesen Argumenten, so entfallen auf einen Schlag die vordergründigen straf- und berufsrechtlichen Bedenken. Denn was nicht verboten ist, ist ja grundsätzlich erst einmal erlaubt und präventive Leistungen sind beispielsweise nach § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg explizit den apothekerlichen Betätigungsfeldern zuzuordnen und damit dann berufsrechtlich unbedenklich.
Die derzeitige Sorge, dass die geplante Impftätigkeit des Apothekers ihn die Grenze zur Heilkunde übertreten lassen würde, ist zwar nachvollziehbar, erscheint aus rechtlicher Sicht allerdings unbegründet – Impfen ist Prävention und damit keine Heilkunde. Auch rein praktisch wäre es schwer vorstellbar, dass die (Berufs-)Aufsicht diese gesetzgeberische Kompetenzerweiterung des Berufsbildes in ihrer Verwaltungspraxis torpedieren würde.
2 Kommentare
Heilpraktikergesetz
von Dr Schweikert-Wehner am 31.10.2019 um 17:42 Uhr
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AW: Heilpraktikergesetz
von Dr. Dennis A. Effertz am 31.10.2019 um 20:10 Uhr
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