Geplante neue Modellvorhaben

Dürfen Apotheker überhaupt impfen?

Stuttgart - 31.10.2019, 09:00 Uhr

Nach den Wünschen der Bundesregierung sollen Apotheker in Modellvorhaben bald gegen Grippe impfen. Aber ist das überhaupt juristisch möglich? (s / Foto: fotoduets / stock.adobe.com)

Nach den Wünschen der Bundesregierung sollen Apotheker in Modellvorhaben bald gegen Grippe impfen. Aber ist das überhaupt juristisch möglich? (s / Foto: fotoduets / stock.adobe.com)


Unterliegen Impfungen dem Heilkundeverbot?

Aber dienen Impfungen der Feststellung, Linderung oder Heilung? Wohl kaum. Impfungen wie die Grippeschutzimpfung sind eindeutig der Prävention zuzuordnen und sind demnach nicht dem Heilkundebegriff zurechenbar. Folglich existiert auch keine Rechtsgrundlage für einen Arztvorbehalt für Impfungen, was deren häufige Durchführung durch nichtärztliche Mitarbeiter in der Praxis erklärt. Im Spezialfall der Grippeschutzimpfungen in Apotheken wäre die Substitution der ärztlichen Anamnese und Aufklärung zusätzlich möglich (und erforderlich), da ein Apotheker sowohl das hierfür notwendige pharmakologische Wissen durch seine Ausbildung als auch die Durchführungskompetenz durch die vorgeschriebenen Schulungen in sich vereinen würde.

Folgt man diesen Argumenten, so entfallen auf einen Schlag die vordergründigen straf- und berufsrechtlichen Bedenken. Denn was nicht verboten ist, ist ja grundsätzlich erst einmal erlaubt und präventive Leistungen sind beispielsweise nach § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg explizit den apothekerlichen Betätigungsfeldern zuzuordnen und damit dann berufsrechtlich unbedenklich.

Die derzeitige Sorge, dass die geplante Impftätigkeit des Apothekers ihn die Grenze zur Heilkunde übertreten lassen würde, ist zwar nachvollziehbar, erscheint aus rechtlicher Sicht allerdings unbegründet – Impfen ist Prävention und damit keine Heilkunde. Auch rein praktisch wäre es schwer vorstellbar, dass die (Berufs-)Aufsicht diese gesetzgeberische Kompetenzerweiterung des Berufsbildes in ihrer Verwaltungspraxis torpedieren würde.

In der aktuellen DAZ Nr. 44 können DAZ-Abonnenten den kompletten Artikel lesen: Wirklich nur ein kleiner Piks? - Juristische Fragen rund um das Impfen in den Apotheken



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Heilpraktikergesetz

von Dr Schweikert-Wehner am 31.10.2019 um 17:42 Uhr

Wir müssen raus aus dem veralteteten Heilpraktikergesetz und brauchen eigene sinnvolle Regelungen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Heilpraktikergesetz

von Dr. Dennis A. Effertz am 31.10.2019 um 20:10 Uhr

Da haben Sie vollkommen Recht! Jedoch nicht aufgrund der aktuellen Impfthematik. Vielmehr gilt es den Widerspruch zu lösen, dass die ordnungsgemße Arzneimittelversorgung immer die Ausübung der Heilkunde - insbesondere im OTC-Bereich - erfordert! Daher fordere ich seit Längerem die Reform des HeilPrG und die Anwendung des Behandlungsvertrages (vgl. Effertz, Dennis A., Der Apotheker als Behandelnder ohne Behandlungsbefugnis, GesR 2019, 15-21).

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