Was sagen die Gesetze und Verordnungen?
Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf „wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis“. Eine solche Erlaubnis stellt die Approbationsordnung für Apotheker nicht dar.
Würde man das Impfen demnach dem Begriff der Heilkunde zuordnen, so wäre dem Apotheker die Durchführung bereits im Bundesrecht strikt untersagt und das Berufsrecht wohl das geringste Problem.
Die einzig vorhandene Legaldefinition des Heilkundebegriffs liefert § 1 Abs. 2 HeilprG. Demnach ist die Ausübung der Heilkunde „jede berufs- oder gewerbsmäßige vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“.
2 Kommentare
Heilpraktikergesetz
von Dr Schweikert-Wehner am 31.10.2019 um 17:42 Uhr
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AW: Heilpraktikergesetz
von Dr. Dennis A. Effertz am 31.10.2019 um 20:10 Uhr
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