Peter S.

Generalbundesanwalt will Revision des Bottroper Zyto-Apothekers zurückweisen

Berlin - 04.11.2019, 09:00 Uhr

Die Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe will die Revision des Bottroper Zyto-Apothekers nach Informationen von DAZ.online zurückweisen. (s / Foto: imago images / stockhoff)

Die Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe will die Revision des Bottroper Zyto-Apothekers nach Informationen von DAZ.online zurückweisen. (s / Foto: imago images / stockhoff)


Mord oder nicht?

Nebenkläger wollen über ihre Revision sogar erreichen, dass S. wegen Mordes oder versuchten Mordes verurteilt wird. So Anwalt Juri Rogner, der eine Betroffene vertritt, deren sichergestelltes Krebsmittel einen Mindergehalt von 89,1 Prozent aufgewiesen hatte. Als Apotheker habe S. gewusst, dass die von ihm herzustellenden Zytostatika geeignet und erforderlich sind, die Lebensdauer eines jeden Patienten zu verlängern, argumentiert Rogner in seiner Revisionsbegründung. „Der Angeklagte handelte dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz“, schreibt er.

Ähnlich sieht dies auch Nebenklagevertreter Khubaib Ali Mohammed. Er kritisiert, dass die Richter es unterlassen hätten, Tatsachen aufzuklären, die den Nachweis der Kausalität in Bezug auf die Verwirklichung von Tötungsdelikten ermöglicht hätten: Das Gericht hätte untersuchen müssen, ob die Patienten von S. im Mittel früher versterben als eine Vergleichsgruppe – ob also ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dass ein früherer Tod auf die Abgabe von unterdosierten Krebsmitteln zurückzuführen ist.

Die Juristin Frauke Rostalski von der Uni Köln hatte zu dieser Frage ein Rechtsgutachten erstellt. Mittels der Therapieprotokolle wäre es den Richtern möglich gewesen, diesen statistischen Vergleich zu machen, sagte sie. „Die Kammer konnte nicht feststellen, dass ein konkreter Patient, dem eine unterdosierte Zubereitung verabreicht wurde, aufgrund der Unterdosierung verstarb oder sich aufgrund der Unterdosierung sein Leben verkürzte oder er in Lebensgefahr geriet“, heißt es nur knapp im Urteil. „Selbst wenn sich die Lebensverlängerung des Betroffenen lediglich auf wenige Tage oder gar nur Stunden bezieht, genügt das Vorenthalten dieser Lebenszeit durch einen anderen, um Tötungsunrecht zu begründen, sofern dieser eine entsprechende Garanten- bzw. Sonderverantwortlichkeit innehat“, argumentierte Rostalski.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.